Rechnungshof bei anderen Firmen machtlos wie bisher? | Auch in Zukunft muss der VfGH entscheiden. | Salzburg. Was kommende Woche im Parlament in Sachen Kompetenzerweiterung des Rechnungshofs (RH) beschlossen werden soll, könnte sich als reine Lex Skylink entpuppen. Eine Ausweitung der Prüfkompetenz auf Minderheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand abgesehen vom Wiener Flughafen scheint in der Praxis kaum zu erwarten - zumindest bemühen sich Vertreter der Regierungsparteien, dies so darzustellen.
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Ziel des vorliegenden Entwurfs ist, dass der Rechnungshof in Zukunft Firmen prüfen darf, die der Staat "tatsächlich beherrscht", obwohl er weniger als 50 Prozent der Anteile an ihnen hält. Dies ist freilich laut Gesetz schon bisher möglich, sonst wäre ein vom RH beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachter Antrag, den Skylink-Bau trotz Weigerung der Flughafenführung untersuchen zu wollen, von vornherein aussichtslos gewesen.
Zwar sieht eine Rechnungshof-Sprecherin sehr wohl Verbesserungen durch die nun angepeilten Änderungen, da diese eine neue Linie in die Judikatur des VfGH bringen könnten. Durch die unklare Regelung dürfte es aber auch in Zukunft genug Zweifelsfälle geben, und über diese müssen dann erst recht wieder die Verfassungsrichter urteilen. Ausnahme ist das Skylink-Terminal, da dieses im vorliegenden Entwurf namentlich genannt wird.
Minderheitsbeteiligungen nicht betroffen
Es sei eben in erster Linie um eine Prüfung des skandalumwitterten Terminal-Ausbaus gegangen, heißt es hinter vorgehaltener Hand aus den Regierungsparteien. Ursprünglich hätten sich andere Unternehmen, an denen der Staat einen Minderheitsanteil hält, Sorgen gemacht, dass ausländische Investoren durch das Gesetz vergrault werden können. Wie zu hören ist, haben Firmen wie OMV oder Telekom, den nun vorliegenden Entwurf in ihrem Sinne aber als unbedenklich eingestuft.
Bisher scheinen sich BZÖ und Grüne, die der Regierung die neue Regelung im Rahmen von Verhandlungen um das Bankgeheimnis abgerungen haben, mit dem Entwurf zu begnügen. Der FPÖ geht die Gesetzesänderung hingegen nicht weit genug.