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Lieber stiften gehen statt Steuern ablegen

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Zuwendungen von ausländischen | Stiftungen steuerfrei. | Keine KeSt-Pflicht für ausländische Sparbuchbesitzer. | Wien. Wer stiftet, kann seiner Brieftasche etwas Gutes tun - besonders wenn man das Geld einer ausländischen Stiftung zuwendet. Denn die Ausschüttung der Stiftung an einen Österreicher kann in dem Fall gänzlich steuerfrei sein.


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Natürlich will die Republik Österreich die in aller Regel meist sehr hohen Vermögenszuflüsse besteuern. Nur fehlt oftmals ein gesetzlicher Steuertatbestand. Erst ein wiederkehrender Geldfluss aus einer ausländischen Stiftung verursacht eine Einkommensteuer zum Maximaltarifsatz von 50 Prozent.

Der vorsichtige Privatier wird daher vielleicht nur ein einziges Mal sein gesamtes Vermögen (Aktien, Geld, Immobilien) von der ausländischen Stiftung nach Österreich transferieren. Dann kann man nicht von einem wiederkehrenden Geldfluss reden, die Zuwendung bleibt damit gänzlich ohne Steuerbelastung. Eine zweite Geldzahlung könnte bei einer strengen Auslegung der Steuergesetze schon die Einkommensteuerpflicht für alle Zahlungen auslösen.

Das Steuersparpotenzial gibt es auch umgekehrt, wenn das Geld einer heimischen Stiftung an einen Begünstigten im Steuerausland fließt. In diesem Fall kann die Zuwendung ebenfalls ganz von der österreichischen Steuer befreit sein.

Ausschlaggebend für die Befreiung ist dabei nicht die ausländische Staatsbürgerschaft, sondern der ausländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt. Nach den Grundsätzen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen hat Österreich in solchen Fällen nämlich kein Besteuerungsrecht, und viele andere Staaten wie zum Beispiel Tschechien sehen für Geldzuflüsse aus ausländischen Stiftungen keine Besteuerung vor.

Wohnsitz im Ausland ist günstig für Sparbuch

Nicht nur Stifter, sondern auch ausländische Sparbuchbesitzer können von den Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Kapitalerträge von Steuerausländern sind von der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer zu befreien.

Auch hier zählt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern der ausländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt. Ein Zweitwohnsitzaufenthalt in Österreich ist erlaubt, solange der Hauptwohnsitz im Ausland liegt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärungen trägt der Anleger.

Wenn der Anleger seine Ausländereigenschaft nachweist oder glaubhaft macht, muss der Steuerabzug von der Bank unterlassen werden. Ein österreichischer Privatier könnte freilich auf den Gedanken kommen, seine tschechische Freundin zur Bank zu schicken, um Kapitalertragsteuer sparen. Die Grenzen zur Steuerhinterziehung dürfen hier freilich nicht überschritten werden. Ganz legal ist es dann, wenn das Sparbuch der tschechischen Freundin tatsächlich geschenkt wird.

Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Wirtschaftsbunds Wien am Mittwoch gab Wolf zusammen mit dem Bezirksgruppen-Obmann für den 2. Bezirk, Michael Neischl, Tipps, wie man Steuern sparen kann.