Der Versand von PC-Viren ist in | mehrfacher Hinsicht strafbar. | Nutzer müssen | Sicherheitsvorkehrungen erfüllen. | Wien. Der Versand von Computerwürmern wie etwa der "Loveletter"-Wurm, der im Jahr 2000 einen auf zehn Milliarden Euro geschätzten Schaden anrichtete, ist strafbar. Im Strafgesetzbuch sind die "Datenbeschädigung", die "Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems" und der "Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten" als spezielle Computerdelikte festgelegt.
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Die Verbreitung eines Computerwurms kann darüber hinaus auch den Tatbestand der vorsätzlichen beziehungsweise fahrlässigen Herbeiführung einer Gemeingefährdung erfüllen. Das Wesen einer Gemeingefahr liegt in der Unberechenbarkeit ihres Wachstums und in der Machtlosigkeit des Täters gegenüber den Folgen seiner Handlung. Die durch diese Delikte geschützten Rechtsgüter sind etwa Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen, aber auch fremdes Eigentum in großem Ausmaß. Zur Verletzung von Leib oder Leben hat bereits im Fall des "Sasser-Wurms" ein deutsches Gericht ausgesprochen, dass der Angeklagte durch die Verbreitung seines Computerprogramms Notrufanlagen und ähnliche Einrichtungen vorübergehend funktionsunfähig gemacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer herbeigeführt hat.
Gefährung der Hardware
Bei der Gefährdung von fremdem Eigentum geht es nur um körperliche Gegenstände (Hardware). Daten und Programme, also Software, werden als unkörperliche Sachen angesehen und sind daher nicht von diesen Strafbestimmungen erfasst.
Ist also ein Computerwurm in der Lage, körperliche Bauteile eines Computersystems zu schädigen, so kann der Täter neben den speziellen Computerdelikten auch wegen Gemeingefährdung bestraft werden. Hat der Wurm hingegen nur die Fähigkeit der bloßen Datenbeschädigung, so ist dies nicht möglich.
Eine weitere Frage ist die nach der Strafbarkeit von gewöhnlichen Computernutzern, die fahrlässig - beispielsweise durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen - die Verbreitung von Computerwürmern über ihre Computersysteme unterstützen beziehungsweise überhaupt erst ermöglichen. Ein fahrlässiger Beitrag des Nutzers zur Gemeingefährdung kann ausgeschlossen werden, da der Nutzer keine Tatplankenntnis hat. Dennoch wäre es denkbar, dass der Beteiligte selbst wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zur Verantwortung gezogen wird. Die meisten Delikte des österreichischen Strafgesetzbuchs sind allerdings Vorsatzdelikte. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Im Bereich des klassischen Computerstrafrechts findet sich kein einziges Fahrlässigkeitsdelikt, weshalb im Kern- und Nebenstrafrecht für eine fahrlässige Computerwurmverbreitung lediglich der Tatbestand der fahrlässigen Gemeingefährdung in Betracht käme. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedenfalls eine objektive sorgfaltswidrige Handlung. Wer die Sicherheitsvorkehrungen nicht erfüllt, wird sich eine solche Sorgfaltswidrigkeit wohl vorwerfen lassen müssen. Denn die mediale Präsenz von Computerkriminalität, insbesondere die Warnungen vor Viren, Würmern und Trojanischen Pferden, indiziert die im Verkehrskreis der Internet-Gemeinschaft vorhandene Schärfung der Gefahrenwürdigung.
Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik der Universität Graz. Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema erscheint in der "jusIT" des Verlags Lexis Nexis.