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Lockmittel für ausländische Konzerne

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Das dicke Buch mit den Vorschlägen zur Reform kommt fast zu spät. Die Reform ist schon fix ausformuliert und sie ist eines der Highlights des Steuerreformgesetzes 2005. Ab kommendem Jahr wird die steuerliche Organschaft abgeschafft und durch die neue Gruppenbesteuerung ersetzt. Zusammen mit der kräftigen Senkung der Körperschaftsteuer und der Ausweitung der Forschungsförderung sollen ausländische Unternehmen vermehrt dazu bewogen werden, sich mit der heimischen Wirtschaft zu vernetzen.


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Zwei Stichworte zum Einstieg: Organschaft ist die Verbindung zwischen Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell aneinander gekettet sind. Diesfalls können sie steuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt werden, so dass z.B. die Verluste der einen Gesellschaft steuergünstig mit den Gewinnen der anderen aufgerechnet werden können. Das funktioniert nur im Inland und setzt zudem die Erfüllung zahlreicher umständlicher Bedingungen voraus, auch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages.

Die Organschaft hat sich in der Praxis nicht immer als vorteilhafte Konstruktion herausgestellt. Die Gruppenbesteuerung ist eine verbesserte Form der Organschaft, mit einfacheren Zugangsbedingungen. Die beteiligten Unternehmungen - die "Gruppenmutter" und die "Gruppentochter" (oder -töchter) - brauchen bloß finanziell verbunden zu sein, an die Stelle des Ergebnisabführungsvertrages tritt ein vereinfachter "Gruppenvertrag" und - das ist das besonders Neue - die steuerliche Verschränkung ist auch über die Grenze möglich. Die Gruppenmutter muss zwar eine unbeschränkt steuerpflichtige (also inländische) Gesellschaft sein, aber sie kann Verluste ihrer ausländischen Töchter an sich ziehen und hier steuermindernd mit ihren heimischen Gewinnen aufrechnen. Ein verbleibender Restgewinn (wenn überhaupt) kostet dann nur 25% KöSt. Kein Wunder, dass ausländische Konzerne für die kommende Körperschaftsteuergesetz-Novelle besonderes Interesse zeigen.

Begünstigung für Holding

Das Steuerreformgestz 2005 sieht zehn Eckpunkte für die künftige steuerliche Vernetzung vor. Vor allem das Ausmaß der notwendigen Beteiligung. Um Mutter ("Gruppenträger") und Tochter (Beteiligungsgesellschaft) zu einer steuerlich anzuerkennenden Gruppe werden zu lassen, muss die Mutter an Nominalkapital und Stimmrecht der Tochter zu mehr als 50% beteiligt sein. Natürlich kann es auch mehrere Töchter geben, inländische und ausländische. Es kann auch eine mittelbare Beteiligung vorliegen, aber per Saldo müssen eben mehr als 50% herauskommen.

Die Gruppenmutter kann eine Kapitalgesellschaft sein oder eine Genossenschaft, ein Versicherungsverein, eine Sparkasse oder eine Hypobank. Sie kann operativ tätig sein oder (besonders neu!) auch eine vermögensverwaltende Finanzholding. Es sind auch ausländische Muttergesellschaften aus dem EU- oder aus dem EWR-Raum denkbar, doch müssen sie dann im Inland eine im Firmenbuch notierte Zweigniederlassung haben.

Mindestpool für drei Jahre

Die neue steuerliche Gruppierungsmöglichkeit ist kein Dogma. Man kann sich dafür entscheiden oder auch nicht. Wenn eine Gruppe geplant wird, bedarf es eines Gruppenvertrages (eine gesellschaftsrechtliche Absprache mit der Regelung der gegenseitigen Ergebniszurechnung) und die Gruppenbildung muss für mindestens drei Jahre vorgesehen werden.

Im Rahmen der Gruppierung ist jeweils eine 100%ige Verlustübernahme möglich, auch dann, wenn die Beteiligung niedriger ist. Nur bei ausländischen Verlustübernahmen muss sich die Überrechnung am Ausmaß der Beteiligung orientieren. Bei Auslandsbeziehungen können im übrigen nur ausländische Verluste (nicht jedoch Gewinne) durch die inländische Gruppenmutter verwertet werden. Alles in allem ein Anreiz, Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen und Know-How-Centern nach Österreich zu holen.

Übergangsfrist bis 30. 6. 2005

Im Reformgesetz ist in diesem Zusammenhang allerdings noch ein Minus und ein Plus enthalten. Das Minus: Wer im Hinblick auf die neue Situation eine neue Kapitalbeteiligung erwirbt, kann einen dabei mitbezahlten Firmenwert nur über einen Zeitraum von 15 Jahren abschreiben. Das Plus: Fremdfinanzierungskosten beim Erwerb von Kapitalanteilen dürfen steuerliche Absetzposten sein.

Nicht jede gesellschaftliche Gruppierung führt automatisch zur Gruppenbesteuerung. Das betrifft die bereits bestehenden Pools. Als Übergangsregelung sieht das Gesetz aber vor, dass bestehende Organschaften zunächst als steuerliche Gruppierungen im neuen Sinn gelten, wenn der notwendige Gruppenvertrag bis 30. Juni 2005 dem zuständigen Finanzamt zur bescheidmäßigen Bewilligung vorgelegt wird.