Umlernen heißt es für die Lohnverrechner seit Jahresbeginn. Die Steuerreform 2001 hat dem in der Vergangenheit liebgewordenen "Belastungsprozentsatz" weitgehend den Garaus gemacht und die Besteuerung jener Lohn- und Gehaltsteile, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses meist zusätzlich anfallen, total neu geregelt.
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Das gilt vor allem für die Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsabfindungen, die es begrifflich seit Jahresbeginn eigentlich gar nicht mehr gibt, weil sie nun als "aliquote Ersatzleistungen" zu behandeln sind.
Egal: Alles, was ab 2001 für den im neuen Arbeitsjahr noch unverbrauchten Urlaub abzulösen ist, unterliegt nunmehr dem normalen Lohnsteuertarif; höchstens die dazugehörenden anteiligen "sonstigen Bezüge" bleiben in der bisherigen Form steuerbegünstigt.
Kündigungsentschädigungen, Vergleichszahlungen (nach einem gerichtlichen oder außergerichtlichem Vergleich) sowie Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen für abgelaufene Jahre werden nun gleichfalls zum normalen Lohnsteuertarif erfasst. Darin enthaltene anteilige Abfertigungsentgelte bleiben als sonstige Bezüge begünstigt. Die auf die laufenden Bezüge entfallenden Entgeltteile können noch um die darauf entfallenden Sozialbeiträge gekürzt werden. Außerdem darf ein Fünftel des dann verbleibenden Betrages lohnsteuerfrei bleiben.
Völlig neu ist die Situation bei den Pensionsabfindungen. Bis zu einem (Bar-)Wert von 125.000 Schilling (Freigrenze) können sie mit dem halben Tarif-Steuersatz besteuert werden. Höhere Beträge unterliegen dem Normalsteuersatz im Monat der Auszahlung.
Für Pensionsabfindungen im Jahr 2001 wurde eine Übergangsregelung festgelegt, um die harte Belastung der Abfindung etwas freundlicher einzubegleiten: Von jenen Abfindungen, die die Freigrenze von 125.000 Schilling überschreiten, darf (nach Abzug der Sozialbeiträge, wenn solche anfallen) ein Viertel der Abfindung steuerfrei bleiben.