Förderung für neue Lehrlinge. | Steuervorteil auch bei Behinderten. | Wien. Unternehmen, die ab dem Stichtag 1.9.2005 zusätzliche Lehrlinge aufnehmen, erhalten vom AMS (Arbeitsmarktservice) im ersten Lehrjahr 400 Euro, im zweiten 200 Euro und im dritten Lehrjahr 100 Euro Förderung; jeweils pro Monat und zusätzlich aufgenommenem Lehrling. Die Prämie wird immer für ein Lehrjahr gewährt und im Nachhinein ausbezahlt.
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Ein Grund für die hohe Akzeptanz der so genannten "Blum-Prämie" ist die steuerliche Behandlung des Förderungsmodells:
Die Förderung des AMS zur Unterstützung zusätzlicher Lehrausbildungs-Plätzen können Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn die Zahl der Lehrlinge infolge der Neueinstellung eines oder mehrerer Auszubildender höher ist als im Vergleichsjahr 2004. Ein neu eingestellter Lehrling gilt somit nur dann als "zusätzlich", wenn die Gesamtzahl der Lehrverhältnisse größer ist als die Gesamtzahl am 31.12.2004. Der Lehrling muss zudem vorher beim AMS als lehrstellensuchend oder arbeitslos gemeldet gewesen sein oder sich in Schulung befunden haben. Die AMS-Förderung ist steuerfrei, da Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz sowie Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auf Grund von Spezialbestimmungen im Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
Kein Abzugsverbot
Die steuerlichen Begünstigungen sind damit aber noch nicht zu Ende: Trotz Steuerfreiheit der AMS-Prämien können die aus der Ausbildung erwachsenen Aufwendungen wie Lehrlingsentschädigungen und diverse Schulungsbzw. Ausbildungskosten ungekürzt von den Unternehmensgewinnen abgesetzt werden. Das Finanzministerium vertritt hier die äußerst wirtschaftsfreundliche Rechtsansicht, dass die aus der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der steuerfreien Prämie stehen. Somit gelangt das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen hier nicht zur Anwendung. Die Gehälter von behinderten Personen, welche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden, sind ebenfalls ungekürzt abzusetzen. Lediglich die gezahlten Ausgleichstaxen (das sind Ersatzzahlungen für nicht eingestellte Behinderte) sind mit den steuerfreien Prämien zu verrechnen. Für Gehaltszahlungen gibt es jedoch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.
Nach den Auskünften aus dem Finanzministerium gilt diese Regelung auch für alle anderen Formen des Beschäftigungsförderungsgesetzes (z.B. Kombilohnbeihilfe ab 1. Februar 2006 und die Eingliederungsbeilhilfe mit einem Zuschuss von bis zu 66 Prozent der Lohnkosten).
Gewinn von 183,33 Euro
Daneben bekommt jeder Unternehmer pro Lehrling eine ebenfalls steuerfreie Lehrlingsausbildungs-Prämie von jährlich 1000 Euro. In einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung erzielt das Unternehmen somit bei monatlichen Einnahmen aus der Blum-Prämie von maximal 400 Euro nach Abzug der Betriebsausgaben (also Lehrlingsentschädigung einschließlich Ausbildungskosten) von rund 600 Euro sowie einer ebenfalls steuerfreien Lehrlingsprämie von monatlich 83,33 Euro (Zwölftel des Jahresbetrages von 1000 Euro) einen steuerfreien Gewinn von 183,33 Euro pro Monat und Lehrling.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.