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Lohnsteuer-"Ezzes" von der Finanz

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Wenn die Finanz ihren Beamten und den interessierten Steuerzahlern Ezzes geben will, veranstaltet sie eine "Lohnsteuertagung" und veröffentlicht dann ein Lohnsteuerprotokoll. Darin wird zu allen möglichen Zweifelsfragen aus der Tagespraxis der Lohnsteuerleute fachlich Stellung genommen und gleichzeitig eine Orientierungshilfe bei der Lösung ähnlicher Praxisfälle gegeben.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Das Protokoll zur Tagung 2003 ist soeben veröffentlicht worden. Die "Wiener Zeitung" zitiert daraus zehn "Highlights":

Ausbildung

Aufwendungen einer sonderpädagogischen Lehrerin für ei-nen Kurs "Mal- und Gestaltungstherapie" sind als Wer-bungskosten steuerlich absetzbar, da der Seminarinhalt für diese Lehrerin berufsspezifische therapeutische Kenntnisse vermittelt.

Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer hat eine Schlafstelle (kleine Wohnung) am Arbeitsort (im Ballungszentrum), die Kinder besuchen die Schule am Familienwohnsitz, die Gattin widmet sich der Kindererziehung, hat keine eigenen Einkünfte. Die Wohnsitzverlegung aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum ist meistens mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar. Ein Werbungskostenabzug zufolge doppelter Haushaltsführung ist möglich.

Fortbildung

Wird ein Interviewskills-Workshop oder eine Coachingausbildung - anders als ein allgemeines Karriereberatungsprogramm - im Zusammenhang mit einer oder mehreren bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquellen (Dienstverhältnisse) besucht, dann sind die dafür getätigten Aufwendungen (vorweggenommene) Werbungskosten.

Lohnverzicht

Der Steuerfreibetrag für Zukunftsicherung (300 Euro im Jahr pro Dienstnehmer) kommt auch dann zum Tragen, wenn Arbeitnehmer (statt einer Lohnerhöhung) sich für diese Art der Zukunftsicherung unter Lohnverzicht aussprechen. Das Firmenangebot muss aber an alle oder an abgrenzbare Grup-pen der Arbeitnehmer ergehen, es müssen aber nicht alle Arbeitnehmer das Angebot auch tatsächlich akzeptieren.

Pensionsnachzahlung

Die Pensionsversicherungsanstalt macht häufig Pensions-rückforderungen geltend, weil - zum Beispiel - die erlaubte Zuverdienstgrenze durch den Pensionisten überschritten wurde. Obwohl die Nachzahlung erst in einem späteren Zeitraum (Folgejahr) vorgeschrieben und eingefordert wird, ist sie steuerlich in jenes Jahr zurückzuverlagern, für das die Nachzahlung zu leisten ist (Wiederaufnahmeverfahren).

Studienreise

Ein Hochschulprofessor veranstaltet mit seinen Studenten eine Studienreise im Zusammenhang mit dem Lehrstoff; er ist auch selbst Reiseführer. Unabhängig vom Veranstaltungsprogramm liegen beim Hochschulprofessor (Lehrer) Werbungskosten vor, weil er in Ausübung seines Berufes tätig wird. Ebenso ist die Begleitung bei Schulveranstaltungen (z.B. Skikurs, Schullandwochen) durch Lehrkräfte zu beurteilen.

Wird der Hochschulprofessor (Lehrer) außerhalb seiner Lehrverpflichtung tätig, liegen steuerabsetzbare Werbungskosten nur dann vor, wenn die Reise für ihn eine Studienreise im Sinne der steuerrechtlichen Grundsätze darstellt. Der Umstand, dass der Professor (Lehrer) die Reise organisiert und als Reiseführer tätig ist, führt für sich allein nicht zu Werbungskosten, weil die Reise freiwillig erfolgt und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht.

Teleworker

Bei einem Teleworker, der seine Arbeit ausschließlich von zu Hause aus verrichtet und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügt, ist nur die Wohnung eine Arbeitsstätte. Fahrten zum Firmensitz zwecks dort stattfindender Besprechung (Abholung von Unterlagen) sind Dienstreisen; die Verrechnung von Kilometergeldern ist möglich.

Wird der Teleworker im Innendienst am Firmensitz tätig (z.B. Ab-schlussarbeiten, Telefondienst, usw.) dann liegen Fahrten zwischen Wohnung und der betrieblichen Arbeitsstätte vor; Kilometergeld steht nicht zu. Das Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Teleworker überwiegend im Lohnzah-lungszeitraum Fahrten zur Arbeitsstätte des Arbeitgebers unternimmt.

Verbesserungsvorschläge

Die Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge steht auch dann zu, wenn sie nicht einer einzigen Person gewährt wird, sondern einem Team, dessen Mitglieder nachweislich an der Umsetzung des Verbesserungsvorschlages mitgear-beitet haben. Allerdings müssen im Betrieb die allgemeinen Grundsätze für die begünstigten Prämien gegeben sein (Regelung gemäß lohngestaltender Vorschriften; keine Selbstverständlichkeit, sondern echte Sonderleistungen; Nachweis des Werts der Vorschläge für den Betrieb).

Übrigens: seit 2003 gilt ein um 15% höheres "Jahressechstel" für die Ausnützung der begünstigten Prämie!

Vergleich

Eine (arbeitsrechtliche) Vergleichssumme ist nur dann in ihre (steuerbegünstigten oder steuerfreien) Komponenten aufzuteilen, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf derartige (Teil-)Beträge entfällt. Liegt diese Voraussetzung vor, dann kann eine in der Vergleichssumme enthaltene gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung begünstigt versteuert werden.

Wohnraumschaffung

Die Errichtungskosten für ein Eigenheim, das gemäß Ein-reichplan und Baubewilligung drei Wohnungen umfasst, sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Die (spätere) gemein-same Verwendung der dritten Wohnung ändert nichts am Umstand, dass ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen vorliegt.