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Manager-Verträge mit einer schiefen Optik

Von Josef Germ

Wirtschaft

Probleme im öffentlichen Bereich werden häufiger. | Weniger Spielraum bei Beamtendienst- verhältnissen. | Wien. Ob die enormen Ablösesummen für die Asfinag-Manager oder die Abgangsbedingungen des scheidenden ÖBB-Generaldirektors Martin Huber - Verträge mit Managern im öffentlichen Bereich sind in der letzten Zeit ins Gerede gekommen. Wie kommt es zu den hohen Bezügen? Wieso werden Manager vorzeitig abgelöst, ihnen das Vertragsentgelt weiter und noch eine beachtliche Abfertigung bezahlt? Gibt es objektive Gründe für dieses Vorgehen?


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Die jetzt dafür politisch Verantwortlichen verweisen dazu auf vor ihrer Zeit abgeschlossene Verträge, die aber geheim sind. Nur in einem strittigen Verfahren vor Gericht könnte die Öffentlichkeit allenfalls etwas erfahren. Das ist besonders dann unbefriedigend, wenn es sich bei diesen vertraglich vereinbarten Personalmaßnahmen mittelbar oder unmittelbar um Verfügungen über Mittel der Allgemeinheit handelt.

Im Dienstrecht der Beamten ist es grundlegend anders. Der Inhalt ihrer Dienstverhältnisse ist in Gesetzen geregelt. Diese sind in Bundes- oder Landesgesetzblättern veröffentlicht und somit nachvollziehbar. Sie entstehen in einem parlamentarischen Willensbildungsprozess, über den auch berichtet wird.

Der Beamte hat nicht die Möglichkeit, im Wege von Verhandlungen vielleicht unter Einsatz guter Kontakte bessere Konditionen zu erreichen. Sogar Versprechungen von höchster Stelle haben keine rechtlich verbindliche Bedeutung. Selbst ein rechtskräftiger Bescheid ist aufzuheben, wenn der Beamte wusste oder wissen hätte müssen, dass dieser Bescheid gegen zwingendes Recht verstößt. Wesentliche Maßnahmen haben in Form der Ernennung zu erfolgen, die im Bundesbereich grundsätzlich dem Bundespräsidenten zusteht, der so eine Kontrolle über andere Oberste Organe ausüben kann.

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines einheitlichen Bundesmitarbeitergesetzes ist die weitgehende Beseitigung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses angedacht. An Stelle der Beamten sollen - einige wenige Verwendungen ausgenommen - Vertragsbedienstete treten.

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Deren Dienstverhältnis ist zwar analog dem Beamtendienstrecht auch gesetzlich im Vertragsbediensteten-Gesetz geregelt, aber es besteht die Möglichkeit zu Sondervereinbarungen und Sonderverträgen. Dem Bundespräsidenten stehen im Vertragsrecht keine Mitwirkungsrechte zu. Um ein Dienstverhältnis mit einem Vertragsbediensteten lösen zu können, braucht man kein Straf- oder Disziplinarverfahren, bei dem immer die Gefahr der "Schmutzwäsche" besteht. Es genügt die Kündigung mit Abfertigung. Es gibt keine formale Leistungsfeststellung und für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis kein Bescheid-Verfahren, sondern konsensuale Vereinbarungen beziehungsweise in letzter Konsequenz die Arbeitsgerichte.

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Dienstgeber bei Vertragsbediensteten sind also höher. Wie sich das auf das Verhalten der Bediensteten auswirken wird, bleibt fraglich. Diese haben im Vollzug oft auch unangenehme Positionen gegen die Interessen der unmittelbar Betroffenen zu vertreten.

* Der Autor war lange Zeit als

Senatspräsident beim

Verwaltungsgerichtshof tätig. *