Gesetz verbietet unterschiedliche | Preise für Männer und Frauen. | Strengere Regeln bei sexueller | Belästigung. | Wien. Es ist ein weiterer Schritt in Richtung einer völligen Gleichbehandlung von Männern und Frauen: Die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft verbietet neben der Diskriminierung in der Arbeitswelt auch nach dem Geschlecht differenzierende Preise von Gütern und Dienstleistungen. Mit der Novelle, die derzeit noch im Nationalrat liegt, soll EU-Recht umgesetzt werden.
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Im Bereich des Versicherungsrechts wurde das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Versicherungsleistungen bereits durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 in nationales Recht umgesetzt, nunmehr sollen Regelungen für alle anderen Güter- und Dienstleistungssegmente erfolgen. Diese Güter und Dienstleistungen müssen "der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen" und damit an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet sein.
Billiger Frisörbesuch?
Rechtsgeschäfte im Bereich des Familienlebens oder der Privatsphäre sind vom Regelungsbereich ausgenommen. Das Gesetz erlaubt allerdings auch weiterhin unterschiedliche Preise für Männer und Frauen bei unterschiedlichem Leistungsangebot wie zum Beispiel beim Frisör.
Darüber hinaus hat das Gesetz Verbesserungen des materiellen Rechts und der Verfahrensvorschriften vorgenommen, die sich aus den bisherigen Erfahrungen der Vollziehung ergeben haben.
Sexuelle Belästigung ist künftig nicht mehr nur ein Verhalten, das von der betroffenen Person subjektiv als solches empfunden wird. Auch wenn der Betroffene das Verhalten nicht als sexuelle Belästigung, aber als störend empfindet und die belästigende Person die Absicht hat, den Betroffenen sexuell zu belästigen, liegt der Tatbestand vor.
Erfolgt eine Diskriminierung bei der Stellenauswahl, ist künftig ein Mindestschadenersatzanspruch von zwei statt bisher einem Monatsgehalt vorgesehen. Eine gerichtliche Anfechtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Diskriminierung wird nach der Regierungsvorlage auch bei Beendigungen in der Probezeit und bei einer Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen möglich sein. Künftig soll allerdings ein Wahlrecht bestehen zwischen der gerichtlichen Anfechtung und der Geltendmachung von Schadenersatz, da für betroffene Personen oft eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Der Mindestschadenersatzanspruch bei geschlechtsbezogener Belästigung wird dem wegen sexueller Belästigung angeglichen und von 400 Euro auf 720 Euro erhöht. Bei der Bemessung des Schadenersatzes ist künftig eine Mehrfachdiskriminierung besonders zu berücksichtigen.
Opfer hat länger Zeit
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Für die Diskriminierungstatbestände, für die eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, kann die Frist nicht mehr durch Kollektivvertrag verkürzt werden.
Eine Hemmung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung bei Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission ist nunmehr nicht nur im Bereich der Arbeitswelt, sondern auch bei einer Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen vorgesehen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission muss deren Gutachten spätestens drei Monate nach Beschlussfassung vorliegen. Für die Umsetzung des Vorschlages der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung ist künftig eine Frist von zwei Monaten vorgesehen.
Die Autorin ist Juristin und Kommunikationsexpertin und beschäftigt sich als Eigentümerin der Agentur RechtVerständlich unter anderem mit der Umformulierung von Gesetzen in allgemein verständliche Sprache. www.rechtverstaendlich.at