Unternehmen profitieren von den neuen Regeln. | Schnellere Auszahlung und europaweit einheitliche Höhe. | Wien. Als "Maßnahme zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Finanzsektor" hat der Gemeinschaftsgesetzgeber eine bis Ende Juni 2009 umzusetzende Richtlinie erlassen, mit der das Europäische Einlagensicherungssystem verbessert werden soll.
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Hierzulande soll diese Richtlinie durch eine Novelle zum Bankwesengesetz umgesetzt werden, deren Kernpunkte die Erhöhung und Anpassung der Beträge der Einlagensicherung für juristische Personen auf ein europarechtlich vorgesehenes Niveau sowie eine Verkürzung der Auszahlungsfristen für alle Bankkunden sind.
Künftig müssen Einlagen auf Verlangen des Kunden bereits innerhalb von 20, in Ausnahmefällen innerhalb von 30 Tagen ausbezahlt werden. Bisher beträgt die Auszahlungsfrist drei Monate. Wie schon jetzt setzt die Auszahlung voraus, dass der Einleger die geltend gemachte Forderung ausreichend nachweist.
Der Gesetzesentwurf präzisiert überdies, dass die Finanzmarktaufsicht, wenn sie eine Zahlungsunfähigkeit eines Instituts feststellt, innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen die Zahlungseinstellung festzustellen hat.
Vorteile für KMU
Für juristische Personen soll die Höhe der Einlagensicherung von bisher 20.000 Euro auf 50.000 Euro und ab 2011 auf 100.000 Euro angehoben werden, was wirtschaftlich betrachtet insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) zugute kommt. Hingegen bietet für größere Unternehmen auch die angehobene Höchstsicherung keinen ausreichenden Schutz. Überdies wird der zehnprozentige Selbstbehalt für juristische Personen entfallen, da er laut Richtlinie "das Vertrauen der Einleger untergräbt".
Im Begutachtungsverfahren wurde teilweise gefordert, Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, die derzeit nur einer beschränkten Einlagensicherung unterliegen (da solche Gemeinschaften nicht als natürliche Personen gelten), ausdrücklich in den Schutzbereich für KMU zu stellen.
Was gleich bleibt
Für natürliche Personen ändert sich die Höhe der Einlagensicherung seit der Novellierung 2008 nicht: Im Zuge der Finanzkrise wurde ja rückwirkend mit Oktober 2008 eine betragsmäßig unbeschränkte Einlagensicherung für Einlagen von natürlichen Personen befristet bis Ende 2009 eingeführt. Ab 2010 ist eine Obergrenze von 100.000 Euro vorgesehen. Das geltende Bankwesengesetz entspricht in diesem Punkt daher den Vorgaben von Artikel 7 der Richtlinie, ein Jahr bevor dies europarechtlich verpflichtend wird.
Garantie verlängern
Bankenkreise drängen in diesem Zusammenhang auf eine weitere Verlängerung der unbegrenzten Garantie des Bundes (eigentlich einer Differenzzahlungsverpflichtung des Bundes gegenüber den Sicherungseinrichtungen) über Ende 2009 hinaus. Das würde einen deutlichen Vorteil im Bewerb mit anderen europäischen Banken bedeuten, solange es europarechtlich noch zulässig ist. Denn nach dem 1. Jänner 2011 soll eine höhere oder unbeschränkte Einlagensicherung lediglich noch für bestimmte, bereits vor dem 1. Jänner 2008 bestanden habende Sicherungssysteme zulässig sein.
Laut Novelle sollen sich die Einlagensicherungssysteme weiters regelmäßigen Prüfungen unterziehen: Sollten bei Kreditinstituten Probleme festgestellt werden, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen werden, müssen die Aufsichtsbehörden benachrichtigt werden. Das Gesetz sieht hier den Selbsttest der Systeme und Frühwarnungen der Finanzmarktaufsicht vor.
Der Autor ist Partner der Wiener Sozietät CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati und spezialisiert auf die Bereiche Bank- und Börserecht, Kapitalmarkt und Finanzierungen.