Eigenkapitalersetzende Darlehen, d. h. Darlehen des Unternehmers an die eigene Firma, hatten bis dato in Österreich keine eigene gesetzliche Grundlage. Mit dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG), das mit kommendem Jahr in Kraft treten soll, wird sich das ändern.
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Rutscht ein Unternehmen in die Krise, wird sein Darlehen an die Firma vom Gesetz wie Eigenkapital behandelt, was den (echten) Gläubigern des Unternehmens Vorteile bringt. Die Forderung aus dem eigenkapitalersetzenden Darlehen wird nämlich nachrangig aus der Konkursmasse befriedigt.
Schon die bisherige Judikatur war zu diesem Ergebnis gekommen, "allerdings bringt die neue Rechtslage mehr Transparenz und Rechtssicherheit", betonten gestern Willibald Plesser und Peter E.J. Winkler von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer bei einem Pressegespräch. Einerseits fänden sich im Gesetz erstmals Regelungen für die "verwobene Struktur von Konzernen", erläutert Plesser, andererseits gebe es nun einen exakt abgefassten Tatbestand, der die Frage löst, wann ein Unternehmen in der Krise steckt: Nämlich dann, wenn es entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder wenn die Eigenmittelquote einer Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
Das neue Gesetz will in erster Linie verhindern, dass beim Konkurs die Gläubiger (sehr oft sind das die Banken) zu kurz kommen. Doch auch für die Firmeneigner werde die transparente Rechtslage Vorteile bringen, ist Rechtsanwalt Winkler überzeugt: Unternehmer müssten sich zu einem früheren Zeitpunkt als bisher fragen: "Will ich gutes Geld schlechtem nachwerfen, oder ziehe ich die Bremse und wage den Turnaround."