Zuschlag von 25 Prozent des Lohns. | Kombination mit Gleitzeitmodellen. | Wien. Spätestens seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren um die Arbeitsbedingungen bei Peek & Cloppenburg (8 ObA 116/04y) war die Zielrichtung der Arbeitnehmerinteressenvertretung hinsichtlich Teilzeitbeschäftigter klar: Wenn der Arbeitgeber Teilzeitkräfte in höherem Ausmaß als vereinbart beschäftigt, soll es eine zusätzliche Abgeltung geben. Sie sollte jedoch nicht die über das vereinbarte Ausmaß hinaus geleistete Tätigkeit, sondern die aus der erhöhten Flexibilität gewonnenen Ertragschancen abgelten, und wurde daher informell als Flexibilitätszuschlag bezeichnet.
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Diesem Geist folgt die Neuregelung der Teilzeitarbeit, die ab 1. Jänner 2008 gilt. Sie wurde in die bestehende Teilzeitregelung im Arbeitszeitgesetz (AZG) eingepasst.
Müssen Teilzeitkräfte Mehrarbeit leisten?
Nach dem geltenden Recht liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Zur Leistung darüber hinausgehender Tätigkeit, also Mehrstunden, sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nur verpflichtet, wenn gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen, ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
Nach dem neuen Paragrafen 19 d Absatz 3a AZG gebührt für solche Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 Prozent des Normallohns.
Der Arbeitgeber kann die Zuschlagspflicht allerdings vermeiden, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Gilt für die teilzeitbeschäftigte Person Gleitzeit, entfällt die Zuschlagspflicht, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Ist ein kompletter Verbrauch innerhalb der Gleitperiode nicht möglich, bleibt die Zuschlagsfreiheit erhalten, wenn die Plus-Stunden in die nächste Gleitperiode übertragen werden können.
Unternehmer müssen künftig genauer planen
Die Mehrstunden und der Zuschlag können im Einvernehmen der Vertragspartner entweder ganz oder teilweise auch in Form von Zeitausgleich abgegolten werden.
Aus Sicht des Unternehmers zwingen diese Bestimmungen dazu, den Einsatz von Teilzeitkräften genauer zu planen als bisher, wenn die Zuschlagspflicht vermieden werden soll. Dies ist aus Sicht von Mitarbeitern zweifellos vorteilhaft, wenn sie selbst in der Lage sind, ihre Arbeitseinsätze genau zu planen.
Probleme könnten in Situationen entstehen, in denen die Arbeitnehmer ihrerseits Flexibilität benötigen, im Gegenzug beim Arbeitgeber auf taube Ohren stoßen. Es wird daher im beiderseitigen Interesse liegen, Teilzeit möglichst mit Gleitmodellen zu kombinieren, oder bei länger andauerndem erhöhten Arbeitsbedarf die Teilzeitvereinbarung - und sei es befristet - zu adaptieren.
Übrigens: Da all diese Bestimmungen durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden können, ist eine abschließende Beurteilung der Rechtslage immer nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Kollektivvertrages möglich.
Prof. Wolfgang Mazal ist Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien.