Mit einem sanften Erlass, der derzeit im Internet nachzulesen ist, erinnert das Finanzministerium an die seit heuer geltende neue Meldepflicht für die an bestimmte Berufsgruppen ausbezahlten Entgelte. Diese Meldepflicht besteht durch die auszahlende Stelle oder durch den auszahlenden Betrieb und trifft einen vom Fiskus genau umschriebenen Personenkreis.
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Demnach sind Zahlungen an folgende Personen dem Finanzamt zu melden:
1. Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrats und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
2. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
3. Stiftungsvorstände,
4. Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende
5. Kolporteure und Zeitungszusteller
6. Privatgeschäftsvermittler
7. Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften
8. Freie Dienstnehmer
Für Entgelt ab 2002
Der Erlass des Ministeriums betont, dass nur Zahlungen an solche Personen meldepflichtig sind, die außerhalb eines (echten) steuerlichen Dienstverhältnisses tätig sind. Die Mitteilungspflicht betrifft nur Leistungen, für die das Entgelt ab dem Jahr 2002 geleistet wird.
Die Mitteilung kann allerdings dann entfallen, wenn das einer Person im Jahr insgesamt bezahlte Entgelt (einschließlich etwaiger Reisekostenersätze) nicht mehr als 900 Euro und das Entgelt (einschließlich Kostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Neues Formular E 18
Die Meldung muss vom auszahlenden Betrieb bis Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt erfolgen, erstmals also bis 31.1.2003. Dazu hat die Finanz ein eigenes lohnzettelartiges Formular E 18 aufgelegt. Es ist sinnvoll, für derartige Auszahlungen schon in der Buchhaltung eine separate Kontierung vorzunehmen, um die künftige Meldepflicht möglichst zu erleichtern.