Ärztliche Bestätigung ist ein Muss. | Im schlimmsten Fall droht sogar die Entlassung. | Wien. Wenn der Arbeitnehmer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, so treffen ihn Melde- und allenfalls auch Nachweispflichten gegenüber seinem Chef. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen und im schlimmsten Fall sogar bis zur Entlassung führen.
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Dienstverhinderung so rasch wie möglich mitzuteilen. Im Voraus bekannte Verhinderungen - zum Beispiel durch Operationen - sind im Vorhinein bekannt zu geben. Wenn es der Arbeitgeber verlangt, muss der Arbeitnehmer darüber hinaus eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Auf die Bekanntgabe der Diagnose, also um welche Art der Erkrankung es sich handelt, hat der Chef jedoch keinen Anspruch.
Was muss der Arbeitnehmer tun, wenn er vom Arzt zwar krankgeschrieben wird, er aber objektiv arbeitsfähig ist?
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung vertrauen. Eine Entlassung wegen ungerechtfertigen Fernbleibens vom Dienst wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt die Bestätigung ausstellt, ohne den Arbeitnehmer zu untersuchen. Allerdings ist der Arbeitnehmer als nicht gutgläubig anzusehen, wenn er dem Arzt erfundene oder übertriebene Symptome geschildert hat. In diesem Fall muss er mit einem Entgeltverlust für die Zeit rechnen, in der er vom Dienst ferngeblieben ist.
Krank auf Bestellung
Die Problematik, dass der Arzt häufig kaum Kenntnisse über die Arbeit des Dienstnehmers und die damit verbundenen Anforderungen hat und deshalb die Krankschreibung ausschließlich aufgrund der Angaben des Dienstnehmers vornimmt, ist bekannt. Auch der Oberste Gerichtshof hat die derzeitige Praxis der Krankschreibung als "unbefriedigend" bezeichnet.
Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit eines vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attests - zum Beispiel bei einem angekündigten Krankenstand -, so ist er auch berechtigt, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen oder bei der Krankenkasse eine Untersuchung durch den Kontrollarzt anzuregen.
Auch in den Augen des Arbeitnehmers garantiert der Amtsarzt eher Objektivität als ein sonstiger vom Arbeitgeber betrauter Arzt.
Folgen eines Verstoßes
Missachtet der Arbeitnehmer die ihn treffenden Melde- und Nachweispflichten, führt das zum Verlust des Entgeltanspruches. Eine Entlassung käme nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass dem Arbeitgeber durch die Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflicht ein wesentlicher Schaden erwächst und ihm die rechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten leicht möglich gewesen wäre. Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt, meldet dies dem Arbeitgeber aber nicht, obwohl er weiß, dass der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung im betreffenden Zeitraum dringend benötigen würde.
Der Autor ist Leiter der Personalabteilung des Arbeitsmarktservice Niederösterreich. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.