2007 ist das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle und bildet zudem auch die Mitte des Aktionsplans der EU für Menschen mit Behinderung (2003-2010).
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Die Verwirklichung der Chancengleichheit für alle steht seit 2003 [KOM(2003) 650] im Mittelpunkt der Strategie der Europäischen Kommission für Menschen mit Behinderungen.
Durch die gemeinsame Unterzeichnung des im Schoß der Vereinten Nationen ausgearbeiteten "Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" im Jahr 2007 haben sowohl die Europäische Gemeinschaft (EG) als auch deren Mitgliedstaaten ihre Überzeugung bekräftigt, dass das Thema "Behinderungen" eine Frage des Menschenrechtsschutzes ist und dementsprechend einer völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf.
Disability Action Plan
Der 2003 verabschiedete "Aktionsplan der EU für Menschen mit Behinderung (2003-2010)" (Disability Action Plan, DAP) ist das entsprechende Instrument zur Umsetzung dieser Kommissionsstrategie und soll dafür sorgen, dass Behindertenprobleme in allen relevanten Politikbereichen der EG berücksichtigt werden.
In dieselbe Kerbe schlagen die Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2003 (Dok. 15512/03), die ebenfalls vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die Behinderungsthematik vorausschauend in einschlägige Politikbereiche einbeziehen.
Empirische Analysen belegen den engen Zusammenhang zwischen Alter und Behinderung ebenso wie den Umstand, dass Behinderte weiterhin in unverhältnismäßig hohem Maße vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden.
Die Behindertenfrage hat auch eine wirtschaftliche Dimension. Da die Gesamtzahl der verfügbaren Arbeitskräfte aufgrund des demographischen Wandels rückläufig ist, besteht die Notwendigkeit, das Potenzial der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen auszuschöpfen, wobei Menschen mit Behinderungen ausdrücklich zu den prioritären Gruppen gehören.
Dazu kommt auch noch die Überlegung, dass es ökonomisch doppelten Sinn macht, Behinderte nicht aus dem Erwerbsprozess auszugrenzen, sondern sie vielmehr in diesen einzugliedern und sie damit nicht nur allein von Sozialleistungen abhängig zu machen, die von der Allgemeinheit getragen werden müssen.
In Ausführung von Artikel 13 des EG-Vertrages, der ein spezielles Diskriminierungsverbot unter anderem auch aus Gründen einer Behinderung vorsieht, erging in diesem Zusammenhang bereits am 27. November 2000 die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl 2000, L 303/16), aufgrund derer eine berufliche Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung verboten ist.
Der vorerwähnte Aktionsplan der EU ist in Zweijahresphasen gegliedert, deren politische Prioritäten sich an den Hindernissen ausrichten, mit denen Behinderte auf dem Weg zur Gleichbehandlung konfrontiert werden. Im Zentrum steht dabei das Bemühen um die Herstellung einer Barrierefreiheit von herkömmlichen Produkten und Dienstleistungen, wie dies beispielhaft durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität vom 5. Juli 2006 bewerkstelligt wurde.
Ebenso muss es zur Barrierefreiheit im internationalen Bahnverkehr sowie - gemäß der Mitteilung der Kommission zur e-Accessibility aus 2005 - in den Informations- und Kommunikationstechnologien kommen.
Das 2006 verabschiedete "Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität" (ABl 2006, L 315/1) unterstützt die Umsetzung des Aktionsplans durch Kofinanzierung der Betriebskosten von einschlägig tätigen Unternehmen oder Organisationen.