Mieter sollte Rechnungen aufheben und kann Kosten einklagen. | Tägliche Anrufe bei der AK. | Wien. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) im Jahr 2006, das Vermietern kundenfeindliche Klauseln in Mietverträgen verboten hatte, löste bei den Mietern größtenteils Verwirrung aus. "Jetzt muss ich beim Ausziehen die Wohnung nicht mehr ausmalen, obwohl es in meinem Mietvertrag drinnen steht", "das betrifft mich leider nicht, denn ich stehe in einem privaten Mietverhältnis" - das waren zwei von vielen Reaktionen. Was bedeutet das Urteil nun wirklich für den einzelnen Mieter?
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Bei der Arbeiterkammer (AK) gehen diesbezüglich seit November 2006 täglich Anrufe ein. Gerade die Fragen, ob der Mieter oder der Vermieter für die Reparatur einer kaputten Therme oder das Ausmalen der Wohnung bei Kündigung des Mietverhältnisses aufkommt, sind laut Franz Köppl von der Abteilung Wohnungspolitik der AK Thema. "Im Prinzip muss der Mieter die Wohnung nicht mehr ausmalen oder ein defekte Therme auf eigene Kosten reparieren auch, wenn das so in seinem Mietvertrag drinnen steht", so Köppl. Es sei auch egal, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde.
"Wir raten derzeit den Verbrauchern, dass sie das Schreiben an den Vermieter, der sich weigert die Instandhaltungskosten zu übernehmen, aufheben, die Therme selbst reparieren und dann die entstandenen Kosten einklagen sollen", sagte Köppl zur "Wiener Zeitung". Natürlich sei ein Klagsrisiko dabei und es könne lange dauern. Doch sieht Köppl das Recht auf der Seite der Mieter. "Die Gesetze gibt es bereits. Sie wurden nur so ausgelegt, dass die Nachteile auf die Mieter übergewälzt wurden", so Köppl.
Der OGH hatte in seinem Urteil zugunsten der Mieter entschieden und kundenfeindliche Klauseln in Mietvertragsformularen aufgehoben - darunter etwa die Instandhaltung von Heizungsvorrichtungen. Die "Wiener Zeitung" berichtete bereits darüber.
Das Urteil betraf Mietverhältnisse zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht aber private Mietverhältnisse, sprich von Verbraucher zu Verbraucher. Als Richtlinie gilt laut AK: Jemand der fünf Eigentumswohnungen vermietet ist Unternehmer. "90 Prozent der Mietverträge kommen zwischen Unternehmer und Verbraucher zustande", meinte Köppl.
Viele Vermieter zahlen
Nach Gesetzeslage ist laut AK der Vermieter verpflichtet, die Therme zu erhalten. Der Mieterschutz ist im Mietrechtsgesetz (keine "unklaren und nachteiligen Bestimmungen" für den Mieter) sowie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (laut Paragraph 1096 trifft die Erhaltungspflicht den Vermieter) und im Konsumentenschutzgesetz ("gröbliche Benachteiligungen" sind zu unterlassen) festgehalten.
Doch selbst die AK muss zugeben, dass sich die Rechtslage momentan "im Schwebezustand" befindet. Sowohl Mieter als auch Vermieter warten nun ein zweites Urteil ab, das nächste Woche getroffen werden soll. "Es gibt aber schon jetzt viele Vermieter, die bereit sind, die Therme selbst zu reparieren", sagte Köppl. Falls es zu widersprüchlichen Urteilen komme, sei der Gesetzgeber gefragt.
Bernhard R. zog vor kurzem um. Er übernahm die Kosten des Ausmalens auf seine Rechnung. "Ich finde es o.k., wenn der Mieter die Kosten für das Ausmalen übernimmt. Wenn aber Geräte, die dem Eigentümer gehören, kaputt werden, sollte der Vermieter zahlen. "
"Verbandsklage": http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4518&Alias=wzo&cob=285614