Jeder sein eigener Finanzbeamter. Das gilt zumindestens für Vermieter und Verpächter. Diese müssen nämlich ihre Miet- oder Pachtverträge selbst "vergebühren", wodurch der Direktkontakt mit dem Fiskus oft entbehrlich wird.
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Das ganze setzt natürlich ein gewisses Mindestwissen voraus, wie man die Gebühr von einem Miet/Pachtvertrag richtig ausrechnet; vor allem: wie man die Berechnungsgrundlage für die Gebühr ermittelt. Das hängt von der Laufzeit des jeweiligen Vertrages ab und von dem vertraglichen Miet- oder Pachtbetrag.
Das Gebührenrecht unterscheidet bestimmte Laufzeiten (z.B. 60 Monate) oder unbestimmte (z.B. "auf unbestimmte Dauer"). Im ersten Fall leitet sich die Berechnungsgrundlage aus der Formel Miete/Pacht mal Monate Laufzeit ab; bei 5 Jahren also 60 mal Betrag. Bei unbestimmter Laufzeit wird es einfacher: Hier beläuft sich die Grundlage einheitlich auf 36 mal Miete/Pacht, also auf 3-Jahre-Basis. Die 3-Jahre-Grundlage gibt auch maximal für Wohnmietverträge.
Der Betrag der Miete oder Pacht ergibt sich im Regelfall aus dem bezüglichen Vertrag. Wenn dort bloße Miete angeführt ist, will die Finanz auch die Betriebskosten dazurechnen; so ferne diese noch nicht bekannt sind, kann man sie pauschalieren (18 Schilling ohne Heizung und ohne Warmwasser, 8 Schilling für Heizkosten, 4 Schilling für Warmwasser, alles jeweils je m² Nutzfläche und Monat). Wenn im Vertrag zusätzliche Umsatzsteuer vereinbart ist, gehört auch diese zur Miete.
Wer die Berechnungsgrundlage schließlich ermittelt hat, nimmt davon 1% als Gebühr. Wenn diese Gebühr nicht mehr als 5.000 Schilling ausmacht, kann man sie in Form von Bundesstempelmarken auf das Original des Vertrags aufkleben (solange es die Stempelmarken überhaupt noch gibt).
Andernfalls holt man sich beim Finanzamt das Gebühren-Meldeformular "Geb 1", füllt es aus, schickt es ein und überweist die Gebühr ans Finanzamt. Termin für beides: der 15. des nach der Vertragsunterschrift zweitfolgenden Monats.
Wenn - was der Regelfall ist - nicht nur ein Originalvertrag, sondern auch eine Zweitschrift vorhanden ist, dann muss man die Gebühr nicht zweimal "picken" oder bezahlen. Man macht vielmehr auf dem zweiten Vertragsexemplar einen handschriftlichen Vermerk "Gleichschrift" und schreibt dazu, dass und wann die Gebühr bereits auf Grund des Originalvertrags ermittelt und entrichtet wurde.