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Aufgrund des Wirksamwerdens der Wertsicherungsklausel im § 16 Abs. 6 Mietrechtsgesetz ist der Vermieter zur Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt (Kundmachung des Bundesministers für Justiz im
BGBl. II Nr. 74/1998). Diese Erhöhung wirkt sich auf die Mietzinsbeihilfen aus, die wegen Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) zuerkannt werden.
Kategoriemietzins in Schilling
Hauptmietzins einschließlich EVB
in Schilling
je m2 Nutzfläche und Monat
(2/3 des Kategoriemietzinses)
ab 1.5.98 (bisher)
ab 1.5.98 (bisher)
Kategorie A
34,50 (32,80)
23,00 (23,80)
Kategorie B
25,90 (24,60)
17,20 (16,40)
Kategorie C und
Kategorie D
"brauchbar"
17,20 (16,40)
11,50 (11,00)
Kategorie D
"nicht brauchbar"
8,60 (8,20)
8,60 (8,20)
Aufgrund der Kundmachung hat sich auch der von einer Bauvereinigung einhebbare EVB gem. § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erhöht:
EVB je m2 Nutzfläche und Monat in Schilling ab 1.5.98 (bisher)
Baubewilligung liegt zurück bis 10 Jahre
4,30 (4,10) keine Beihilfe mangels Übersteigens der 4,50
weniger als 20 Jahre
11,50 (11,00)
ab 20 Jahre
17,20 (16,40)
Die Erhöhung des Mietzinses hat der Mieter nachzuweisen. Die Sechsmonatsfrist für eine rückwirkende Zuerkennung der Beihilfe beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der erhöhte
Hauptmietzins erstmals eingehoben wird.
(Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, GZ 06 3321/1-IV/6/98 v. 30.4.1998)