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Mietzinsbeihilfe gem. § 107 EStG 1988

Von Alfred Abel

Wirtschaft

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Aufgrund des Wirksamwerdens der Wertsicherungsklausel im § 16 Abs. 6 Mietrechtsgesetz ist der Vermieter zur Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt (Kundmachung des Bundesministers für Justiz im

BGBl. II Nr. 74/1998). Diese Erhöhung wirkt sich auf die Mietzinsbeihilfen aus, die wegen Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) zuerkannt werden.

Kategoriemietzins in Schilling

Hauptmietzins einschließlich EVB

in Schilling

je m2 Nutzfläche und Monat

(2/3 des Kategoriemietzinses)

ab 1.5.98 (bisher)

ab 1.5.98 (bisher)

Kategorie A

34,50 (32,80)

23,00 (23,80)

Kategorie B

25,90 (24,60)

17,20 (16,40)

Kategorie C und

Kategorie D

"brauchbar"

17,20 (16,40)

11,50 (11,00)

Kategorie D

"nicht brauchbar"

8,60 (8,20)

8,60 (8,20)

Aufgrund der Kundmachung hat sich auch der von einer Bauvereinigung einhebbare EVB gem. § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erhöht:

EVB je m2 Nutzfläche und Monat in Schilling ab 1.5.98 (bisher)

Baubewilligung liegt zurück bis 10 Jahre

4,30 (4,10) keine Beihilfe mangels Übersteigens der 4,50

weniger als 20 Jahre

11,50 (11,00)

ab 20 Jahre

17,20 (16,40)

Die Erhöhung des Mietzinses hat der Mieter nachzuweisen. Die Sechsmonatsfrist für eine rückwirkende Zuerkennung der Beihilfe beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der erhöhte

Hauptmietzins erstmals eingehoben wird.

(Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, GZ 06 3321/1-IV/6/98 v. 30.4.1998)