Keine gute Nachricht für Kapitalgesellschaften, die von den Luxemburger EU-Richtern eine Aufhebung der österreichi-schen Mindest-Körperschaftsteuer erhofft hatten: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es in der Vorwoche für unbedenklich befunden, dass von gewinnarmen oder verlustträchtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer erhoben wird.
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Damit kann der heimische Verwaltungsgerichtshof, der die Streitfrage an die höchste juristische EU-Instanz herangetragen hatte, den Akt schließen und den Wiener Beschwerdeführer mit Abweisung verabschieden.
Das Körperschaftsteuergesetz sieht bekanntlich vor, dass Kapitalgesellschaften (also GmbH bzw. AG), wenn sie eine "normale" Gewinnsituation nicht erreichen, jedenfalls eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5% des gesetzlichen Mindestkapitals entrichten müssen. Das beläuft sich bei GmbHs auf jährlich 25.000 Schilling, unter Berücksichtigung der Euro-Umrechnung allerdings nur auf 24.080 Schilling.
Für neugegründete Gesellschaften ermäßigt sich die Mindeststeuer in den ersten vier Kalendervierteljahren auf 3.750 Schilling.
KöSt wird Substanzsteuer
Die Mindeststeuer ist als Steuervorauszahlung konzipiert, die in künftigen Gewinnjahren mit der dann anfallenden normalen Steuer aufgerechnet werden kann. In vielen Fällen, wenn solche "normale" Gewinnhöhen nicht erreicht werden, bleibt die Mindeststeuer freilich eine Belastung bis zum Sankt Nimmerleinstag und wird schließlich zu einer Substanzsteuer.
Im Zuge zahlreicher diesbezüglicher Beschwerdefälle, die an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden, entstand bei den Höchstrichtern der Verdacht, dass die Mindest-KöSt möglicherweise mit EU-Richtlinien kollidieren könnte. Diese Überlegungen hat das europäische Höchstgericht allerdings nicht geteilt und die österreichische Mindest-Körperschaftsteuer als mit den EWG-Richtlinien vereinbar bezeichnet.