Unklarheiten bei der Vertretung durch die Angehörigen. | Banken reagieren restriktiv. | Wien. So ganz rund scheint es mit dem neuen Sachwalterrecht nicht zu laufen. Während sich der gemeinnützige Verein Vertretungsnetz erst kürzlich über einen Anstieg der Sachwalter-Bestellungen beschwerte, gibt es auch bei den Banken einige Unklarheiten im Zusammenhang mit der Angehörigenvertretung.
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Dieses neue Institut räumt Eltern, volljährigen Kindern und dem Ehegatten einer geschäftsunfähigen Person automatisch eine Vertretungsbefugnis für den Betroffenen ein, es sei denn, der Geschäftsunfähige widerspricht. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass er überhaupt fähig ist, den Widerspruch irgendwie auszudrücken.
Auch Lebensgefährten sind vertretungsbefugt, wenn sie mit dem Betroffenen seit drei Jahren im selben Haushalt leben. Die Angehörigen müssen sich lediglich von einem Notar in einem Register eintragen lassen.
Nach Vorlage einer notariellen Bestätigung sind die Angehörigen dann befugt, neben der Erledigung alltäglicher Geschäfte für den Betroffenen auch über dessen laufende Einkünfte zu verfügen. Derzeit können im Rahmen der Angehörigenvertretung 871 Euro monatlich vom Konto des Betroffenen behoben werden. Was aber, wenn man mehr beheben will, weil zum Beispiel das Pflegeheim mehr kostet? "Wir geben nicht mehr heraus", sagt Karin Berger, Sprecherin der Erste Bank, zur "Wiener Zeitung". Die Möglichkeit dazu bestünde zwar, "doch muss die Bank dann prüfen, was mit dem Geld gemacht wird", so Berger. "Das ist nicht machbar."
Starke Einschränkung
Für Albert Maresch vom Verein Vertretungsnetz ist "der restriktive Umgang" der Banken mit der Angehörigenvertretung ein Problem und würde zeigen, dass "die Unsicherheit in der praktischen Anwendung sehr hoch ist".
Die starke Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Angehörigen hat den Zweck, Missbrauch zu verhindern. Denn immerhin müssen Angehörige anders als bestellte Sachwalter niemandem Rechenschaft über die Vertretung ablegen.
Christian Kopetzki, Universitätsprofessor und Experte für Medizinrecht, hält die Regelung trotzdem für unbedenklich. "Wirklich viel anstellen können Angehörige nicht", meint er. Außerdem könne jeder, der den Verdacht schöpft, dass der Angehörige nicht im Interesse des Betroffenen handelt, bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters anregen.
"Sicher hat das Rechtsinstitut eine gewisse Missbrauchsneigung, weil es keine Kontrolle gibt", räumt auch Michael Stormann vom Justizministerium im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" ein. Die Möglichkeiten seien aber stark reduziert. Missbrauchsfälle sind ihm bisher keine bekannt. Er warnt Angehörige allerdings davor, "nach freiem Belieben zu walten - das kann ins Auge gehen". Denn als gesetzlicher Vertreter hätte man schon Verpflichtungen, meint Stormann, betont aber, dass er die Angehörigen nicht verunsichern wolle.