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Mit Bindfaden und Siegel - oder nur Büroklammern

Von Petra Tempfer

Recht
© Fotolia/burdun

Ein OGH-Urteil zu den Testamenten wirft Fragen auf.


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Wien. Es passierte in einem Krankenhaus im Jahr 2016 in Vorarlberg, am Bett einer im Sterben liegenden Frau. Ihre (angebliche) Freundin war bei ihr, sie hatte ihren Rechtsanwalt mit zwei Sekretärinnen mitgebracht. In der Hand hielt sie ein computergeschriebenes Testament. Es sollte sie zur Alleinerbin machen. Die im Sterben liegende Frau unterschrieb das Testament, genauso wie die beiden Sekretärinnen und eine Krankenschwester als Zeugen. Einziger Haken daran: Die Unterschriften der Zeugen befanden sich auf einem losen Zettel, später mit einer Büroklammer mit dem Testament zusammengefügt. Die Tochter der Verstorbenen focht das Testament an.

Vorerst ohne Erfolg: In erster und zweiter Instanz erklärten die Gerichte die Willensverfügung als gültig. Die Kehrtwende kam vergangenen Juni mit dem OGH-Beschluss, der diese Woche bekannt wurde. Ein fremdhändiges Testament ist demnach formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also "auf der Urkunde selbst" unterschrieben haben. "Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus", so der OGH.

"Krasser Fall könnte zu Verallgemeinerungen führen"

Auf den ersten Blick scheint die OGH-Entscheidung richtungsweisend - auf den zweiten wirft sie allerdings Fragen auf. "In dem Fall, auf den sich der OGH bezieht, handelt es sich um lose A4-Blätter ohne Seitennummerierung, die nur mit einer Büroklammer zusammengehalten werden. Wir Notare verbinden das mit Bindfaden und Siegel, sodass es sich um eine Urkunde handelt, bei der nachträglich nichts mehr entfernt oder hinzugefügt werden kann", sagt der Feldkircher Notar Richard Forster, der auch Vizepräsident der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg ist. "Das ist ärgerlich, dass so ein krasser Fall nun zu Verallgemeinerungen führen könnte."

Ob Bindfaden und Siegel mehr zählen als Büroklammern, ist durch das Höchstgericht nicht geklärt. Laut dem Vorarlberger Rechtsanwalt Martin Mennel, der die Tochter der 2016 verstorbenen Erblasserin vertritt, ist die Sache aber auch so klar - und war es eigentlich schon immer. "Das Gesetz sagt eindeutig, dass die Zeugen auf der Urkunde unterschreiben müssen", sagt Mennel zur "Wiener Zeitung". "So ist die Rechtslage. Man ist aber fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit mehreren losen Blättern, die man im Nachhinein zusammengefügt hat, eine einheitliche Urkunde vorliegt. Dabei hat man völlig negiert, dass dem Gesetz damit nicht Genüge getan wird, weil die Testamentszeugen auf der Urkunde unterschreiben müssen und nicht auf einem leeren Blatt. Indem man es nachher ohne Nummerierung oder Verweis dazu heftet, macht man es nicht zu einer gültigen Urkunde."

Genauso, wie darüber Unklarheit herrscht, welche Art der Verbindung lose Blätter zu einer einheitlichen Urkunde macht, gehen die Zahlen über davon betroffene Testamente stark auseinander. Mennel etwa ist "überzeugt, dass es mehrere tausend Testamente sind". Diese seien ungültig, und es könnte zu Anfechtungen kommen. Mennel rät daher den Anwälten und Notaren, alle bei ihnen verfassten Testamente noch einmal durchzusehen. "Es sind ja auch Haftungsfragen damit verbunden", sagt er. "Stellen Sie sich vor, ein Erblasser hat Ihnen zehn Millionen Euro vermacht, und im Nachhinein stellt sich heraus, dass das Testament ungültig ist."

Im Justizministerium hingegen gehen die Verantwortlichen von keiner großen Zahl weiterer Fälle aus. Mennels Befürchtung von mehreren tausend Testamenten "wird so nicht richtig sein", sagt Zivilrecht-Sektionschef Georg Kathrein. Auch rechtliche Unsicherheiten ortet er nach dem OGH-Beschluss nicht. Den Gesetzestext sieht er klar genug definiert. Bei dem vom OGH beanstandeten Testament habe es sich um einen speziellen Fall gehandelt. Und: "Testamente sind meistens kurz."

Insgesamt sind laut Österreichischer Notariatskammer 2,3 Millionen Dokumente im zentralen Testamentsregister erfasst. Jährlich kommen etwa 80.000 dazu. Das sind aber bei Weitem nicht alle Testamente, die existieren, weil nur die beim Notar errichteten hier automatisch registriert werden und die anderen bloß hinterlegt werden können, wenn man das möchte.

Der Nachwelt ein Testament zu hinterlassen, ist auf mehrere Wege möglich. In jedem Fall müssen die Formvorschriften eingehalten werden, damit das Testament gültig ist. Wird dieses mit einer Schreibmaschine, einem Computer oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor. Dieses kann nur dann gültig errichtet werden, wenn es vom Erblasser vor drei Zeugen eigenhändig unterschrieben wurde und den Schlusssatz beinhaltet, dass es sich bei der Urkunde um den letzten Willen handelt ("Das ist mein letzter Wille"). Die Identität dieser Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Geburtsdatum, Wohnort, Berufsadresse oder dergleichen). Deren Unterschrift muss am Ende des Testaments erfolgen - und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz ("als Testamentszeuge").

Für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament sind keine Zeugen notwendig. Jedes Testament, welcher Art auch immer, kann zuhause aufbewahrt werden, man kann es aber auch bei einem Notar oder Anwalt hinterlegen. Ist ein Testament registriert, wird der verwahrende Notar beziehungsweise Anwalt beim Todesfall verständigt. Für Beratung, fachmännische Errichtung, Hinterlegung und Registrierung eines einfachen Testaments fällt eine einmalige Gebühr von etwa 200 bis 300 Euro an.

Formvorschriften wurdenmit Erbrechtsreform verschärft

Nur wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, kann auch vor zwei fähigen (geschäftsfähigen, nicht selbst erbberechtigten beziehungsweise befangenen) Testamentszeugen mündlich oder fremdhändig testiert, also der letzte Wille erklärt werden (sogenanntes "mündliches Nottestament"). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam.

Mit der seit Jänner 2017 gültigen Erbrechtsreform hat man die Formvorschriften für Testamente verschärft. Der Schlusssatz des Erblassers etwa, dass es sich bei der Urkunde um dessen letzten Willen handelt, war davor nicht notwendig. Neu ist auch, dass die drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein müssen. An besagtem, vor dem OGH gelandeten Fall hat sich durch die Reform allerdings nichts geändert. Denn vorher wie nachher müssen die Zeugen ganz am Ende des Textes unterschreiben.

Nähere Infos zum Erbrecht unter

www.help.gv.at