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Mit dem Fruchtgenuss gegen Steuer-Verdruss

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Lukrative Gestaltungsmöglichkeiten in Familienbetrieben. | Meldepflicht bei Schenkungen. | Wien.Familienbetriebe können sich besonders attraktive Steuervorteile holen, indem sie Schenkungen von Fruchtgenussrechten für eine Gewinnaufteilung nutzen.


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Wer ein Fruchtgenussrecht hat, darf eine fremde Sache unter Schonung der Substanz genießen. So kann etwa der Eigentümer eines Unternehmens oder eines Zinshauses einer anderen Person genau bestimmbare Gewinnanteile zufließen lassen und gleichzeitig seine Eigentumsrechte - also Stimm-, Veräußerungs- und Belastungsrechte - behalten.

Nagelprobe

Bei der Betriebsübergabe sprechen nicht nur steuerliche, sondern auch betriebswirtschaftliche Gründe für das Fruchtgenussrecht: Wer sein Vermögen der nächsten Generation in die Hände legen will, sollte seine Nachfolger ja genau kennen und prüfen. Diesen mittels Fruchtgenuss neben Vermögenswerten auch wirtschaftliche Aufgaben zu übertragen, kann ein guter unternehmerischer Elchtest sein. Schnell wird sich weisen, ob die auserwählten Kandidaten den Herausforderungen, die Betrieb und Markt bereithalten, gewachsen sind.

In der Praxis werden Fruchtgenussrechte häufig gewährt, um Einkünfte steuerschonend zwischen mehreren Beteiligten splitten zu können. Im besten Fall führt das zu einer deutlich geringeren Einkommensteuerbelastung, weil nicht mehr einer allein die gesamten Gewinne versteuern muss. Fruchtgenussbesteller und Fruchtnießer teilen sich die Steuerlast und schlagen dadurch der Progression ein Schnippchen. Wenn beispielsweise ein Zinshausbesitzer einen Reingewinn von 100.000 Euro erwirtschaftet und er seiner Ehefrau einen Fruchtgenuss im Wert von 50.000 Euro pro Jahr überträgt, erspart sich die Familie zusammen immerhin 9000 Euro pro Jahr an Steuern.

Schenken kostet nichts

Seit 1. August 2008 zahlt es sich aus, Fruchtgenussrechte zu verschenken, da es seitdem keine Schenkungssteuer mehr gibt. Es ist bloß auf die neue Meldepflicht zu achten: Diese tritt ein, wennein Geschenk einen bestimmten Wert übersteigt. Nahe Verwandte dürfen sich bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr beschenken, ohne es der Finanz zu melden. Wer die Schwelle überschreitet und das nicht meldet, riskiert saftige Geldstrafen.

Günstige Alimente

Auch Unterhaltszahlungen lassen sich in steuerlich attraktive Fruchtgenüsse kleiden. Direkte gesetzliche Unterhaltszahlungen an Kinder oder an den nicht beschäftigten Ehepartner können bekanntlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wenn man hingegen dem Unterhaltsberechtigten ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht an seiner Einkunftsquelle einräumt, gibt es vom Fiskus bares Geld zurück.

Eine solche jährliche Steuererstattung setzt freilich voraus, dass die Behörden das jeweilige Modell anerkennen. Auf keinen Fall darf eine Schenkung des Fruchtgenusses bloß vorgetäuscht werden. Der Beschenkte soll daher keine direkte oder indirekte Gegenleistung erbringen. Das wäre das schnelle Aus für dieses Steuersparmodell. Denn bei einem Missbrauch drohen zahlreiche Konflikte mit dem Fiskus und hohe Geldstrafen.

Wie Fruchtgenussrechte vertraglich konkret ausgestaltet werden, ist zwar Sache der beiden Vertragsparteien - steuerlich sind aber unbedingt einige wichtige Punkte zu beachten, damit die Lösung auch wasserdicht ist.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.