Wann die Gebührenfalle zuschnappt. | Finanzamt hält an Steuern für Verträge mit Signatur fest. | Wien. Mit dem Gebührengesetz wollte man in der Monarchie den Papierverbrauch besteuern - scherzhaft wird die Steuer daher auch "Papierverbrauchsteuer" genannt. Obwohl Papier kein teurer Rohstoff mehr ist, möchte der Fiskus auch heute nicht auf diese Einnahmen verzichten. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Linz hat entschieden, dass via E-Mail abgeschlossene Verträge keine Gebührenpflicht auslösen (siehe www.bmf.gv.at/findok unter RV/0253-L/09).
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Schriftliche Mietverträge unterliegen der Bestandsvertragsgebühr, wenn sie als Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes gelten. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist entscheidend, ob ein schriftliches Papier erstellt und von den Vertragsparteien unterschrieben wird. Mündliche oder Videoverträge können keine Papierverbrauchsteuer auslösen.
Vertrag nicht ausdrucken
Die Richter des UFS beurteilten einen Fall, bei dem eine elektronische Signatur beigefügt wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes erfüllt eine elektronische Signatur am Ende des E-Mails die Voraussetzungen für eine gebührenpflichtige Urkunde. Der UFS ist anderer Meinung: Das E-Mail ist kein "Papier", die elektronische Signatur ändert nichts daran. Unter einer Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der der Abschluss eines Geschäftes dokumentiert ist, sei es auch formlos.
Ein Schriftstück also, welches geeignet ist, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen. Solange dieser Beweis auf einem Mail-Server oder auf einer Computer-Festplatte gespeichert ist, kann von einer Urkunde keine Rede sein. Achtung: Das Dokument darf nicht ausgedruckt werden, wenn die Steuer vermieden werden soll.
Die Steuerfalle schnappt zu, wenn das ausgedruckte Dokument beispielsweise in einem Gerichtsverfahren oder in einer steuerlichen Betriebsprüfung verwendet wird. Bei nicht rechtzeitiger Gebührenentrichtung - also wenn die Finanz den schriftlichen und ausgedruckten Vertrag vor der Gebührenanzeige entdeckt - droht eine Strafe in Höhe der doppelten Gebühr.
Urteil nicht endgültig
Vertragspartnern ist trotz des UFS-Urteils zu empfehlen, aus Vorsichtsgründen keine elektronische Signatur zu verwenden. Zivilrechtlich ist der Vertrag nämlich auch dann gültig, wenn er ohne Unterschrift - also durch "konkludentes Handeln" angenommen wird.
Weiters sollte mit dem Vertragspartner vereinbart werden, den E-Mail-Vertrag nicht ohne Zustimmung des anderen auszudrucken oder behördlich sowie gerichtlich zu verwenden. Wenn allerdings die Verwendung des ausgedruckten Vertrages unvermeidlich wird, dann sollte die Gebühr rechtzeitig gezahlt werden.
Die Entscheidung des UFS Linz ist noch nicht endgültig: Das Finanzamt möchte auf die Gebühren bei E-Mail-Verträgen nicht kampflos verzichten, eine Amtsbeschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Wenn die Gebührenbefreiung bei E-Mail-Verträgen hält, können erhebliche Mietvertragsgebühren für die Wirtschaft gespart werden.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.