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Mit geschickter Planung länger frei

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft

Keine Alleingänge: Freie Tage müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.


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Wien. Kaum ist Ostern vorbei, sehnen sich einige schon nach den nächsten freien Tagen. Wer seinen Urlaubsanspruch geschickt einsetzt, kann heuer vor allem im Mai auf einige lange Wochenenden hoffen: Losgeht es gleich mit dem Staatsfeiertag am 1. Mai, der auf einen Mittwoch fällt. Mit zwei Urlaubstagen davor oder danach sind fünf aufeinanderfolgende freie Tage möglich.

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Freie Freitage winken Arbeitnehmern, wenn sie die Fenstertage im Mai für Urlaub nutzen.
© Foto: fotolia

Schon in der Woche darauf eignet sich das Wochenende ab Christi Himmelfahrt am Donnerstag für eine Städtereise, wenn man sich den Fenstertag freinimmt. Ebenso bietet sich mit einem freien Freitag ein langes Wochenende zu Fronleichnam Ende Mai an. Dazwischen fällt heuer noch Pfingsten mit dem Pfingstmontag am 20. Mai.

Günstig fällt heuer auch Maria Himmelfahrt (15. August), nämlich auf einen Donnerstag: Mit einem freien Fenstertag sind noch einmal vier zusammenhängende Tage zum Ausspannen möglich. Allerheiligen am 1. November ist heuer ein Freitag, wodurch sich automatisch ein langes Wochenende ergibt.

Auf andere arbeitsfreie Feiertage müssen Arbeitnehmer dagegen verzichten: Der Nationalfeiertag am 26. Oktober und Maria Empfängnis am 8. Dezember fallen in diesem Jahr jeweils auf ein Wochenende. Dafür sind der 25. und 26. Dezember am Mittwoch und Donnerstag, und der 1. Jänner 2014 fällt auf einen Mittwoch, wodurch mit wenigen freien Tagen eineinhalb Wochen Freizeit möglich sind. Zu beachten gilt, dass der 24. und 31. Dezember generell keine Feiertage sind. Manche Kollektivverträge sehen aber Sonderregelungen zu Arbeitszeiten vor.

Arbeitgeber muss Wünsche der Kollegen berücksichtigen

"Die Urlaubstage müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden - dabei hat der Dienstgeber auch betriebliche Interessen, unter anderem auch die Urlaubswünsche anderer Kollegen und den Arbeitsanfall, zu berücksichtigen", sagt Gottfried Schmutzer, Partner von Kerschbaum Partner Rechtsanwälte in Wien.

Aus solchen betrieblichen Interessen kann der Arbeitgeber daher dem Urlaubsansuchen nicht stattgeben und dadurch ein "Urlaubsverbot" erreichen. Zu diesen Interessen kann auch zählen, dass zumindest eine Person in bestimmten Betriebsbereichen anwesend ist, wenn an diesem Tag etwas Dringliches erledigt werden muss.

Hat der Beschäftigte bereits eine Reise gebucht, ohne vorher die entsprechenden Urlaubstage dafür mit dem Unternehmen zu vereinbaren, ist das riskant: "Stimmt der Arbeitgeber dem Urlaub nicht zu, müsste die Buchung letztlich storniert werden", warnt Schmutzer. Geht der Arbeitnehmer dennoch auf Urlaub, stellt das einen Entlassungsgrund dar. Auch das mögliche Argument eines Mitarbeiters, dass er sich in den vergangenen Jahren immer die Fenstertage freigenommen hat, sticht nicht - ein Gewohnheitsrecht darauf existiert nicht.

Österreich liegt bei Anzahl der Feiertage auf Platz vier

Im internationalen Vergleich liegt Österreich mit 13 gesetzlichen Feiertagen pro Jahr auf Platz vier, gleichauf mit Portugal, Litauen, Slowenien und Taiwan. Die meisten Feiertage, nämlich 16, gibt es in Japan und Indien, wie eine Untersuchung des Beraters Mercer in mehr als 40 Ländern weltweit ergeben hat.

Zypern, die Slowakei und Südkorea kommen auf 15 Feiertage. In Malta und Spanien sind jeweils 14 vorgesehen. Wenige Feiertage gibt es hingegen in Dänemark, Irland, der Schweiz, Kanada und Rumänien (9). Das Schlusslicht mit acht Feiertagen im Jahr bilden Großbritannien, Australien und die Niederlande.