Geringerer Obolus an Finanz, wenn Gewinne in AG oder GmbH verbleiben. | Für Schriftsteller, Vorstandsmitglieder und Künstler bringt GmbH nichts. | Auch echte Tüftler stehen bei Wahl der Rechtskonstruktion vor vielen Fragen. | Wien. Wer in Österreich ein Unternehmen gründen will, hat die Qual der Wahl. Bei der Rechtsform kommen neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften (beispielsweise eine GmbH oder AG) auch Personengesellschaften in Frage. Zu Letzteren zählt etwa eine Offene Gesellschaft (OG).
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Einer der wichtigsten Aspekte für Unternehmer ist, in welcher Höhe Gewinne besteuert werden. Thesaurierte - also nicht ausgeschüttete - Gewinne von Kapitalgesellschaften werden mit 25 Prozent Körperschaftsteuer (KöSt) belastet, Ausschüttungen unterliegen zusätzlich der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer (KESt).
Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen prinzipiell der bis zu 50-prozentigen Einkommensteuer. Bei diesen Unternehmen kann aber unter Umständen eine der Körperschaftsteuer (KöSt) ähnliche oder noch geringere Steuerbelastung erreicht werden.
Bei der Wahl der besten Rechtsform sollten jedoch auch viele andere Aspekte berücksichtigt werden, zum Beispiel Haftungsfragen, die Nachfolgeregelung oder die Altersvorsorge. Familienbetriebe sollten insbesondere genau auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Höhe der Geschäftsführer- und anderer Vergütungen achten. Wichtig ist, dass gewisse Tätigkeiten von der Finanzverwaltung seit 2010 als "höchstpersönlich" eingestuft werden. Schriftsteller, Wissenschafter, Vortragende, Künstler, Sportler, Vorstände oder Aufsichtsräte können ihre Leistungen daher nicht im Rahmen einer GmbH erbringen.
Bei einem Gewinn von rund 156.000 Euro beträgt die Einkommensteuer-Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ohne Inanspruchnahme von diversen Begünstigungen) 43,75 Prozent. Die Gesamtbelastung bei einer GmbH mit Vollausschüttung beträgt - unabhängig von der Höhe des Gewinnes und abgesehen von der Mindestkörperschaftsteuer - immer 43,75 Prozent.
Weniger zahlen
Werden Gewinne nicht ausgeschüttet, beträgt die Belastung in einer GmbH nur 25 Prozent. Eine ähnliche oder vielfach sogar geringere Steuerbelastung kann auch mit einem Einzelunternehmen und einer Personengesellschaft erzielt werden - und zwar durch die richtige Art der Gewinnermittlung sowie unter Inanspruchnahme von diversen Begünstigungen.
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften organisiert sind, können seit 2010 zwischen Betriebsausgabenpauschale und dem 13-prozentigen Gewinnfreibetrag wählen. Beim Betriebsausgabenpauschale werden im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne belegmäßigen Nachweis 6 oder 12 Prozent vom Umsatz als Betriebsausgaben angesetzt.
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können einen Betrag von 13 Prozent des steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen. Dazu muss jedoch in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere investiert werden.
Bilanzierungsgrenzen
Die Bilanzierungsgrenzen wurden ab 2010 auf 700.000 Euro Umsatzerlöse angehoben. Wird dieser Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so ist erstmalig ab dem zweiten folgenden Geschäftsjahr eine Bilanz zu erstellen. Für 2011 besteht daher Bilanzierungspflicht und Pflicht zur doppelten Buchhaltung, wenn im Jahr 2008 und 2009 Umsatzerlöse von mehr als 700.000 Euro erzielt wurden (2009 ist ein sogenanntes Pufferjahr). Wenn dieser Schwellenwert um mindestens 300.000 Euro überschritten wird und somit die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als eine Million Euro betragen, hat die doppelte Buchführung und Bilanzierung bereits mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Wurden im Jahr 2010 Umsatzerlöse von mehr als einer Million Euro erzielt, besteht ab 2011 Bilanzierungspflicht und Pflicht zur doppelten Buchführung. Auch Land- und Forstwirte müssen ab 2011 nur noch die erhöhte Umsatzgrenze von 700.000 Euro beachten.
Gründer können sparen
Wenn ein Unternehmen neu gegründet wird, können Gebühren und Verkehrssteuern anfallen - von Gebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und bei der Gewerbeanmeldung bis zur Gesellschaftsteuer bei der GmbH-Errichtung. Für Neugründungen - und auch bei der Übertragung von Betrieben - sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz jedoch Befreiungen von diesen Gebühren und Steuern vor, und auch andere Steuerbegünstigungen können beansprucht werden.
Bei einer Neugründung entfallen unter anderem Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken, Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmen- und Grundbuch und die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten.
Monika Seywald und Gottfried Maria Sulz sind Steuerexperten und Partner von TPA Horwath.