Mehr Gehalt heißt mehr Steuern. | Mitarbeiterbeteiligung auch für Arbeitgeber günstiger. | Wien. Eine Gehaltserhöhung kann ein schlechtes Geschäft sein - nicht nur für den Arbeitgeber. Wenn dieser nämlich den Lohn seines Mitarbeiter um einen Euro erhöht, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer nach Abzug der Sozialversicherung und der Lohnsteuer weniger als 50 Cent zusätzlich erhält. Dabei muss der Arbeitgeber noch draufzahlen: Die 1-Euro-Gehaltserhöhung brutto kostet ihn einschließlich Lohnnebenkosten 1,30 Euro.
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Viele Unternehmer suchen deshalb nach Wegen, ihre Mitarbeiter für deren Leistungen zu belohnen, ohne die volle Lawine an Einkommensteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten zu entrichten. Die gesetzlichen Möglichkeiten sind hierzulande sehr spärlich. Eine Option sind Mitarbeiterbeteiligungen. Diese sind in steuerlicher Hinsicht sehr attraktiv.
Freibetrag und Rechte
Bis zu einer Höhe von 1460 Euro pro Mitarbeiter und Jahr ist die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hiefür ist, dass der steuerfreie Vorteil allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe zukommen muss.
Unter "Gruppen von Arbeitnehmern" versteht man beispielsweise alle Angestellten mit einer Dienstzugehörigkeit von mehr als zehn Jahren oder ähnlichen sachlichen Kriterien. Als zusätzliche Voraussetzung muss der Arbeitnehmer die Beteiligung länger als fünf Jahre halten.
Und was sind die Nachteile dieses Modells? Durch die Beteiligung bekommen die Mitarbeiter auch ein Mitstimmrecht bei unternehmerischen Entscheidungen. Einigen Arbeitgebern könnte das ein Dorn im Auge sein, auch wenn diese Rechte meist aufgrund des geringen Anteilsbesitzes nur geringfügig sind.
Im Gegensatz dazu erhält der Arbeitnehmer bei einer echten stillen Beteiligung kein Mitspracherecht am Unternehmen des Arbeitgebers. Er hat dabei auch kein Unternehmerrisiko.
Lediglich bestimmte Kontroll- und Informationsrechte dürfen dem Arbeitnehmer als stillem Gesellschafter nicht verwehrt werden.
Stock Options-Modelle
Noch vorteilhafter für den Mitarbeiter sind die Stock Options-Modelle. Diese räumen den Arbeitnehmern zumeist unentgeltlich das Recht ein (Optionsgewährung), zu einem späteren Zeitpunkt (Ausübungszeitraum) zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) Aktien oder andere Beteiligungen zu erwerben. Die Option muss wiederum allen Mitarbeitern oder einer bestimmten, abgrenzbaren Gruppe gewährt werden.
Die Stock Option ist dann steuerlich begünstigt, solange der Wert der Beteiligung im Zeitraum der Optionsgewährung den Betrag von 36.400 Euro nicht übersteigt. Dann ist der Gewinn aus der Wertsteigerung der Option jedes Jahr in der Höhe von zehn Prozent des Gewinnes für jedes Jahr der Option bis maximal 50 Prozent steuerbegünstigt.
Wenn also eine Option im Wert von 36.400 Euro gewährt wird und der Arbeitnehmer nach Ablauf des fünften Jahres die Option zu einem Wert von 364.000 Euro ausübt, sind 50 Prozent des Gewinnes steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für den restlichen Gewinn hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.