Morgengabe nicht mehr zeitgemäß. | Mitgift wird als Starthilfe betrachtet. | Wien . Plötzlich ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Gegenstand medialen Interesses. Sein ehrwürdiges Alter wird betont - und, dass es seit dem Jahre 1811 Dinge wie das Heiratsgut und ähnlich Antiquiertes regelt.
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Es heißt nun weg damit, jedenfalls nach dem Willen von Justizministerin Karin Gastinger. Und tatsächlich besteht ja kein besonderer Bedarf an Bestimmungen über die Morgengabe oder die Widerlage. Die kennt heute ohnehin niemand mehr, sogar das Wort ist aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verschwunden.
Jenes "Geschenk, das der Mann am ersten Morgen zu geben verspricht" - so nennt § 1232 ABGB die Morgengabe - als "Preis" für die Unberührtheit seiner Angetrauten ist wohl nicht mehr ganz zeitgemäß. Aber gilt das auch für das Heiratsgut (§§ 1218 bis 1228 ABGB)? In der Umgangssprache Mitgift genannt, wird es heute von den Gerichten vor allem als Starthilfe bei der Eheschließung angesehen und ist meist willkommen.
Heiratsgut sollte angemessen sein
An sich sollte die Frau aus ihrem Vermögen für die Mitgift sorgen, aber ob sie das tut, ist seit 1811 ihre Sache. Anders liegt der Fall, wenn sie kein Vermögen hat, dann sind die Eltern bzw. Großeltern verpflichtet, ein "angemessenes Heiratsgut" herauszurücken. Und da sie sich manchmal weigern, werden die Gerichte mit der Sache befasst. Dies passiert zwar nicht besonders oft, es kommt jedoch mitunter vor, dass um die Mitgift gestritten wird. Wie oft, das weiß man im Justizministerium nicht, entsprechende Unterlagen darüber gibt es nicht. Es ist fraglich, ob nicht doch ein Bedarf am "Heiratsgut" besteht. Der Festigung der Institution Ehe dient es allemal, denn wie der Name schon sagt, bekommt man es nur bei einer Heirat, andere Formen des Zusammenlebens sieht das ABGB nicht vor. Der Begriff "gleichgeschlechtliche Partnerschaft" überstieg vermutlich das Vorstellungsvermögen der Gesetzgeber des Jahres 1811.
25 bis 30 Prozent eines Jahreseinkommens sind zu veranschlagen, wenn das liebe Töchterchen heiratet, aber auch Söhne gehen nicht leer aus, sie haben einen Anspruch auf angemessene Ausstattung (§ 1231), die dem Heiratsgut entspricht.
Voraussetzungen für die Ausstattung
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, um Heiratsgut und Ausstattung zu erlangen. Man muss nicht nur heiraten, man sollte dies nicht ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern tun. Sie könnten sich gegen die Person des Ehegatten aussprechen. Aber die Gerichte finden heutzutage kaum mehr "Gründe für die Missbilligung". Die "höhere Tochter" kann ruhig den zwar mittellosen, aber ehrbaren Fitness-Trainer heiraten, sie wird ihr Heiratsgut bekommen. Gestritten wird heute meist um das liebe Geld - und das kann tatsächlich teuer werden, vor allem, wenn mehrere Kinder die Hand aufhalten. Ob sie das weiterhin können, wird sich zeigen. Aber vielleicht bleibt den Bräuten auch in Zukunft die Genugtuung, dass sie wenigstens bei der Morgengabe besser gestellt sind als ihr Mann. Für ihn ist derlei nämlich nicht vorgesehen.
Gernot Stöger ist Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha im Ruhestand.