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Muss ein gestörtes Verhältnis der Politik zur Justiz herrschen?

Von Nikolaus Lehner

Recht

Politische Gesellschaften in Demokratien brauchen eine Ethik, die dem Machtrausch selbstherrlicher Politiker Grenzen setzt.


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Nein. Ich denke, es würde genügen, wenn sich jene Vertreter der politischen Parteien im Parlament, die sich mit Moral und Ethik identifizieren, in ihrer Partei durchsetzen könnten und diese Parteien einen Teil der europaweit führenden Ethikregeln der Österreichischen Richterschaft einhalten würden. Ich meine damit die Integrität, die Hand in Hand mit der Vertrauenswürdigkeit geht, Verantwortungsbewusstsein, Eintritt für die Grund- und Freiheitsrechte; überhaupt Menschlichkeit, indem diese Vertreter ihre Handlungen und Entscheidungen reflektieren. Also nicht nur die Menschen verstehen, sondern sich auch darum zu bemühen, verstanden zu werden.

Politische Gesellschaften in Demokratien wie in Österreich brauchen eine Ethik, die dem Machtrausch selbstherrlicher Politiker Grenzen setzt, um einer dynamischen und pluralistischen, liberaldemokratischen Wirklichkeit entsprechen zu können. Die Würde der Menschen zu achten und ihre Rechte zu schützen ist der Anspruch, vor dem sich staatliche Gewalt zu legitimieren hat. Ethik hat Moral zum Gegenstand, sie ist systematische Reflexion der Moral mit dem Ziel, sie rational zu begründen, aber auch, sie zu kritisieren. Konflikte gehören zum Wesen der Politik, und Strategien erfolgreicher Konfliktlösungen charakterisieren die politische Arbeit. Grundlage und Gegenstand politischer Ethik ist die Legitimität politischen Handelns, die im Verfassungsstaat die Hegung des politischen Prozesses in Form von Prinzipien ist.

Der Mensch als Urproblem

Immer schon stand und steht das Recht im Spannungsfeld von Ethik und Politik. Weil das Recht die Lebenswirklichkeit in einem Staat maßgeblich beeinflusst, fordern sowohl Politik als auch Ethik, dass es jeweils ihren Ansprüchen genügt. Ist es überhaupt denkbar, dass Rechtsnormen ethischen Kriterien entsprechen, oder sind sie immer nur Ausdruck von Machtpolitik? Ich denke, wir sollten ethische Forderungen an Rechtsnormen stellen und natürlich als Wähler diese an jene Politiker richten, die wir gedenken, zu wählen. Leider vergessen unsere Politiker immer wieder, dass sie die Macht von uns nur verliehen bekommen.

Natürlich ist und bleibt der Mensch das Urproblem. Vielleicht könnte eine Symptom-Kur im Sinne der ostrakischen Verfassung, also ein modernisiertes Scherbengericht der alten Griechen bei Platon und Aristoteles, Abhilfe leisten.

In Österreich gilt mit wenigen Ausnahmen ein strenges Legalitätsprinzip, und es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, objektiv zu ermitteln. Für sie gibt es nur das Gesetz, in dem steht, was verboten ist und wie was bestraft wird. Politiker hingegen teilen die Welt gerne in parteipolitische Schubladen und können (oder wollen) nicht akzeptieren, dass Staatsanwälte (und Richter) nicht in eine dieser Laden passen. Aber Staatsanwälte sind ausgebildete Richter und haben daher ein auf Unabhängigkeit beruhendes Berufsethos.

Rote Linie überschritten

Meine provokante Frage im Titel entzündete sich an der Frage eines Journalisten an die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, Elisabeth Lovrek, dass die Beschlagnahme der digitalen Geräte vom Verfassungsgerichthof-Mitglied Wolfgang Brandstetter in den Räumlichkeiten des VfGH nicht gerade Ausdruck von politischem Gespür der Staatsanwaltschaft Wien sei, oder? Die Präsidentin reagierte nüchtern: Rache sei im Denken von Justizorganen keine Kategorie. Lovrek meinte damit, dass diese Amtshandlung keine Retourkutsche für die Justizkritik der ÖVP sei. Sie fuhr dann fort, dass ein Eingriff in Grundrechte immer nur zulässig sei, wenn er unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sei, und das gelte unabhängig davon, ob der Betroffene ein Politiker oder Nicht-Politiker ist.

Politiker sind es gewöhnt, Einfluss nehmen zu können - die Justiz sowie die Staatsanwaltschaften sehen dies als Überschreitung einer roten Linie an.

Die Ethik der Richter manifestiert sich in ihrer Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit, Integrität. Hand in Hand damit gehen Vertrauenswürdigkeit durch amtsangemessenes Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes, Verschwiegenheit, Diskretion und Glaubwürdigkeit. Dazu kommen Verantwortungsbewusstsein und die Mäßigung im Umgang, damit ist vor allem ein kontrollierter Umgang mit Emotionen gemeint; also ein Selbstbewusstsein ohne Selbstgerechtigkeit. Die Justiz geht konform mit jeder maßvollen Kritik, und zwar instanzübergreifend, rein pragmatisch.

Alle diese Kriterien erfüllen auch die Staatsanwälte mit der einzigen Ausnahme, dass ihnen in Österreich die Unabhängigkeit fehlt, weil der Justizminister das (antiquierte) Recht hat, mit Weisungen zu agieren. Österreich gehört zu den wenigen Staaten in Europa, wo dieses völlig überholte Prinzip noch Geltung hat. Würde Österreich heute der EU beitreten wollen, müsste es - um den rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen zu entsprechen - eine unabhängige Generalstaatsanwaltschaft schaffen.

Da der Justizminister immer von einer politischen Partei nominiert wird und die Verfilzung der politischen Parteien mit der Wirtschaft eine conditio sine qua non, also eine notwendige Bedingung, indiziert, ist es naheliegend, dass Vertreter der Wirtschaft ihren Einfluss geltend machen und die Justizminister selten, aber doch, diesem Einfluss unterliegen. Daher fordert die Standesvertretung der Staatsanwälte eine Weisungsspitze etwa in der Form, dass sie von einer Persönlichkeit ausgefüllt wird, die eine Autorität darstellt. Sie soll in den vergangenen Jahren kein politisches Amt bekleidet haben. Da die mächtige Partei in der Regierungskoalition aufgrund des bekannten Anlassfalles plötzlich ihre Meinung zu dieser berechtigten Forderung geändert hat, liegt es an ihr, mit der Standesvertretung das geeignetste Modell auszudiskutieren.

Die Kontinuität wäre wichtig

Ausdiskutieren heißt aber nicht, oktroyieren. Die politischen Parteien sollten also nicht an den Hebeln im Maschinenraum der Justiz Hand anlegen, sondern die - schwierige - Entscheidungsfindung in Sachen Bundesstaatsanwaltschaft vertrauensvoll in die Hände der Justiz legen. Zur Objektivierung einer Weisungsspitze sollte auch Kontinuität vorliegen; die Gestaltung des Präsidentenamts im Rechnungshof könnte hierfür Vorbild sein.

Damit kein Missverständnis aufkommt: Die Justiz hat sich nie gegen Reformen gesträubt. Insofern ist es nicht - wie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien, Michael Enzinger, meint - problematisch, dass es anlässlich einer Causa eines Politikers zu einer Debatte um die Unabhängigkeit der Justiz gekommen ist. Problematisch ist das Gegenteil: Dass es erst eines Anlassfalles bedarf, damit die Diskussion über die Weisungsspitze im Sinne der Unabhängigkeit der Justiz endlich wieder in Gang gesetzt wird. Enzinger begründet seine Meinung damit, dass der Weisungsrat, der bei der Generalprokuratur angesiedelt ist, eine sinnvolle Ergänzung des von uns allen, insbesondere den Anwälten, bekämpften Weisungsrechts darstellt.

Eines der Modelle der Justiz ist insofern ähnlich zum Weisungsrat konstruiert, als die zu schaffende Weisungsspitze ("Rat der Gerichtsbarkeit") von einem Gremium honoriger Persönlichkeiten aus der Justiz und Universitätsprofessoren gewählt wird, ohne einen Politiker - oder zumindest nur mit einer (überstimmbaren) Minderheit von Vertretern des Nationalrates. Diese Konstruktion wird fast gleichlautend von dem ersten verdienstlichen Behördenleiter der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, Walter Geyer, und dem österreichischen Vertreter in der EU-Justizbehörde Eurojust in Den Haag, Gerhard Jarosch, angeregt.

Politik hat vieles gutzumachen

Enzinger ist mit der derzeitigen Zusammensetzung des Weisungsrats zufrieden, weil es sich um erfahrene, emeritierte Justizorgane handelt. Andererseits kritisiert er im Interview mit der "Wiener Zeitung" die Idee der Standesorgane, dass die Fachaufsicht und Wahl der Weisungsspitze durch ein Gremium emeritierter Höchstrichter sichergestellt wird. Es sei rechtspolitisch verfehlt, dass Richter in der Pension noch wichtige Funktionen wahrnehmen können: Ab einem gewissen Alter solle es im Berufsleben einen Endpunkt geben. Enzinger bleibt uns aber eine Begründung schuldig, und ich halte es generell für völlig falsch, Personen, die über das Pensionsalter hinaus erfolgreich aktiv sein können und wollen, einzuschränken.

Die Politik hat vieles an der Justiz gutzumachen, weil sie diese seit Jahrzehnten verhungern ließ, wie es der vorletzte Justizminister Clemens Jabloner so treffend formuliert hat. Ich gebe zu bedenken, dass die politische Partei, die seit Jahrzehnten Justizminister stellte, vor allem solchen Personen zu diesem ehrenhaften Amt verhalf, die weder die Kompetenz noch die Autorität besaßen. Es wundert daher nicht, dass sich solche Minister zum Beispiel bei den Budgetverhandlungen nie durchsetzen konnten und damit einen - im Rechtsstaat gefährlichen - strukturellen Mangel in der Justiz schufen. Bleibt zu hoffen, dass dieser Mangel nicht als offene Flanke zum Einfallstor von Entwicklungen wird, wie sie sich derzeit in Ungarn und Polen abspielen.

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