Welche Stillzeiten hat der Dienstgeber zu gewähren? | Betriebsinteressen ebenso zu beachten. | Wien. Mit der wachsenden Zahl von Alleinerzieherinnen bzw. Frauen, die zum Familieneinkommen beitragen, wird ein rascher Arbeitsantritt nach der Geburt eines Kindes interessanter.
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Was ist zu beachten, wenn eine Frau in der Arbeit stillt? Voraussetzung für sämtliche Rechte der Arbeitnehmerin ist die Mitteilung über das Stillen bei Arbeitsantritt. Erst diese Meldung löst Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin aus. Da es keine Formvorschrift ist, genügt eine mündliche Mitteilung. Der Arbeitgeber hat aber das Recht, eine Bestätigung über das Stillen zu verlangen.
Die Festlegung einer Maximaldauer für die Stillperiode oder eine gesetzliche Altersgrenze des Kindes, bis zu der Stillzeiten beansprucht werden dürfen, ist im Mutterschutzgesetz nicht vorgesehen. Daher ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber vom Abstillen Mitteilung zu machen. Die Meldung des Stillens schafft keine Pflicht des Arbeitgebers, Stillzeiten zu gewähren, sondern löst nur Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen aus. Will die Arbeitnehmerin Stillzeiten in Anspruch nehmen, muss sie diese explizit verlangen.
45 Minuten Stillzeit
Nach dem Gesetz ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Die Stillzeit hat an Tagen, an denen die Stillende mehr als 4,5 Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von 8 oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
Nicht einseitig festlegen
Durch die Worte "erforderliche Zeit" können bei der Festlegung der Anzahl und der Dauer der Stillzeiten die individuellen Bedürfnisse von Mutter und Kind berücksichtigt werden. Dem Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes entsprechend, sind die im Gesetz genannten Stillzeiten bloß als Mindestzeiten anzusehen. Ebenso ergibt sich aus den Worten "erforderliche Zeit", dass Stillzeiten auch bei einer Arbeitszeit von weniger als 4,5 Stunden zustehen.
Bei der Festlegung der Stillzeiten sind neben den Interessen von Mutter und Kind auch die betrieblichen Interessen zu beachten. Dem Schutzgedanken des Gesetzes entsprechend, ist aber den Interessen von Mutter und Kind Vorrang zu geben. Der Arbeitgeber darf Stillzeiten nicht einseitig festlegen. Sie können sowohl zu Beginn als auch am Ende der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden und müssen nicht von der Arbeitzeit umrahmt sein.
Im Falle der Nichteinigung kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen. Durch die Gewährung der Stillzeit darf letztlich das Entgelt nicht gekürzt werden, und die Stillzeit ist in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen.
Der ausführliche Beitrag erscheint in der Juni-Ausgabe der ASoK im Linde Verlag.