Zum Hauptinhalt springen

Natur- und Artenschutz in Österreich

Von Waldemar Hummer

Kommentare
Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Österreich muss sich überdurchschnittlich oft vor dem Europäischen Gerichtshof wegen | verantworten. Das Sündenregister der österreichischen Bundesländer in Sachen Natur- und Artenschutz ist lang.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 17 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Die einschlägigen Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Landschaftspflege- und Jagdgesetze beziehungsweise (Tier-)Artenschutz- und Schonzeitenverordnungen der Länder sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht immer abgeglichen. Das ist der Grund, weshalb es immer wieder zu spektakulären Verurteilungen der Republik Österreich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kommt (Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3303/J durch den Bundeskanzler, 3258/AB XXII. GP).

Republik muss für Länder einstehen

Obwohl der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Bundesländer erfolgt, haftet gemäß Artikel 226 Absatz 1 EG-Vertrag stets die Republik Österreich als Mitgliedstaat der EU für diese Vertragsverletzungen. Das Gemeinschaftsrecht ist in diesem Sinne länderblind.

Ende Jänner 2004 verurteilte der EuGH die Republik Österreich in der Rechtssache C-209/02 wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).

Der Grund: Das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach in der Steiermark wurde trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung in Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (crex crex) im Wörschacher Moos bewilligt.

Ende März 2006 erfolgte in der Rechtsache C-209/04 eine ähnliche Verurteilung Österreichs wegen des Trassenfestlegungsverfahrens für die Bundesschnellstraße S18 durch das Lauteracher Ried, einem Landschaftsschutzgebiet in Vorarlberg, in dem ebenfalls der Wachtelkönig brütet.

Erst kürzlich, nämlich Mitte Mai 2007, erfolgte in der Rechtssache C-508/04 eine neuerliche Verurteilung der Republik wegen Verletzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, da Österreich bei der Umsetzung wichtiger Begriffe - wie zum Beispiel dem des "natürlichen Lebensraums" als Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, das in der gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten steht - nicht richtlinienkonform vorgegangen ist.

Im Juli 2007 wurde Österreich in der Rechtssache C-507/04 verurteilt, weil es mehrfach gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt 1979, L 103/1) verstoßen hat.

In ihrer Klage vom 8. Dezember 2004 hatte die Kommission noch 39 Vertragsverletzungsvorwürfe gegenüber Österreich erhoben, von denen sie im Laufe des Verfahrens allerdings einige ganz oder zum Teil wieder fallen ließ. Zuletzt wurde Österreich wegen zehn Verstößen, die einzeln oder gemeinsam durch alle neun Bundesländer begangen wurden, verurteilt.

Bundesrahmennaturschutzgesetz?

Als Konsequenz dieser mehrfachen Verurteilungen der Republik fordert der Präsident des Österreichischen Umweltdachverbandes, Gerhard Heilingbrunner, "dass statt neun lückenhaften Landesgesetzen ein einheitliches Bundesrahmennaturschutzgesetz geschaffen werde".

Dafür bedürfte es allerdings im Zuge der geplanten Verfassungsreform der Einräumung einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz an den Bund in Naturschutzangelegenheiten. Ausführungsgesetze und die Vollziehung sollen allerdings weiterhin bei den Bundesländern verbleiben.