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Nebenverdienst wird auf 120.000 Schilling erhöht

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Eine erfreuliche Maßnahme des Steuerreformpakets 2001 soll eine andere unerfreuliche Maßnahme "abfedern". Es handelt sich um die Ausweitung der Nebenverdienstgrenze für Schüler und Studenten ab dem 18. Lebensjahr, denen Familienbeihilfe zusteht. Die Maßnahme soll quasi als kleiner Ausgleich für die kommende Einführung von Studiengebühren gelten.


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Die derzeitige Nebenverdienstgrenze, deren Überschreiten bei den Eltern zum Verlust von Beihilfe und Kinderabsetzbetrag führt, orientiert sich an der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, derzeit 3.899 Schilling monatlich. Wenn die Damen und Herren Studiosi mit Alter ab 18 dieses Monatslimit - außerhalb der gesetzlichen Ferien - überschreiten, müssen die Eltern mit einer Beihilfenrückzahlung an das Finanzamt rechnen.

Jahreslimit ausschlaggebend

Die Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz sieht nun ab kommendem Jahr eine generelle Ausweitung der ge-fürchteten Nebenverdienstgrenze auf 120.000 Schilling jährlich vor. Ab dem Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres darf also jeder Schüler oder Student im Jahr innerhalb dieses neuen Limits eigenes Einkommen beziehen, ohne dass den bezugsberechtigten Eltern Beihilfe und Kinderabsetzbetrag aberkannt werden können.

Es handelt sich ausdrücklich um eine Jahresverdienstgrenze, so dass es gleichgültig ist, in welchem Monat wie viel verdient wird; es kommt bloß darauf an, dass das Jahreslimit nicht überstiegen wird.

Verdienstlimit weit höher

Die 120.000 Schilling-Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, das heißt auf Bruttobezüge abzüglich aller berufsbezogenen Ausgaben und Sozialversicherungsbeiträge. So kann die Zuverdienstgrenze in der Praxis tatsächlich brutto noch weit höher sein als 120.000 Schilling. Damit sollen allerdings keine "Langzeit-Studenten" unterstützt werden.

"Die Anbindung des Beihilfenbezugs an die gesetzliche Studiendauer sowie der erforderliche Leistungsnachweis stellen in Bezug auf die Höhe der eigenen Einkünfte jedenfalls ein Korrektiv dar", heißt es in den Erläuterungen zur Novelle.

Die Nebenverdienste der Schüler und Studenten werden im übrigen nur für die Zeit des Familienbeihilfenanspruches betrachtet. Was vor oder nach der Anspruchsperiode dazu verdient wird, wirkt sich auf den Beihilfenanspruch nicht aus.

Unverändert gilt auch, dass Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen in jeder Höhe auf den Beihilfenanspruch keine Auswirkung haben.