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Wenn schon kein anderer Grund vorliegt, um beim Finanzamt eine Arbeitnehmer-Veranlagung zu beantragen, dann ist jedenfalls die Negativsteuer einer.
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Dieses österreichische Unikat bedeutet, dass man auch ohne Lohnsteuerpflicht beim Finanzamt ein Steuerguthaben erwarten darf. Klingt paradox - und ist es auch.
Das System der Negativsteuer hat man seinerzeit erfunden, um jenen Personen, die wegen ihres geringen Einkommens unterhalb der Steuergrenze verdienen, die ihnen ansonsten zustehende Steuerentlastung doch noch zu ermöglichen.
Es gibt zwei Varianten der Negativsteuer: solche für Arbeitnehmer und solche für Alleinverdiener. Durch die Negativsteuer für Arbeitnehmer soll die fehlende Absetzmöglichkeit für die von Jahr zu Jahr steigenden Sozialversicherungsbeiträge abgegolten werden. Deshalb werden diesen Null-Steuern-Zahlern unter den Arbeitnehmern bis zu 10% der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zurückerstattet - sozusagen als Ersatz für die fehlende Steuerersparnis, die ihnen - wären sie mit ihren Einkünften steuerpflichtig - möglich wäre. Die Vergütung darf maximal 1.500 Schilling (110 Euro) jährlich betragen. Immerhin.
Für Alleinverdiener/Alleinerzieher gibt es eine analoge Überlegung. Diesen Personen stünde zwar ein Steuerabsetzbetrag von bis zu 5.000 Schilling (364 Euro) jährlich zu, wenn sie aber keine steuerpflichtigen Einkünfte beziehen, hätten sie von diesem gutgemeinten Steuerbonus gar nichts. Daher soll auch hier die Negativsteuer Ersatz bieten.
Beide Systeme lassen sich auch kombinieren. So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer als Alleinverdiener mit geringem Einkommen in den Genuss beider Negativsteuer-Gutschriften kommt, somit zu einer staatlichen Vergütung bis zu 6.500 Schilling (474 Euro) p.a. Einfach durch Abgabe einer Arbeitnehmer-Steuererklärung.