Zweites OGH-Urteil zu Klauseln in | | Wien. Hauseigentümer zu sein macht schon länger keine rechte Freude mehr - vor allem, wenn man Wohnungen vermietet. Denn das Mietrecht ist ein verästeltes Werk, bei dem selbst Experten ihre liebe Not und Mühe haben, das Gesetz richtig zu deuten.
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Nach dem Grundsatz-Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vergangenen November scheint es überhaupt vorbei zu sein mit den Privilegien der Hauseigentümer. Denn das Urteil, das bis jetzt nur zwischen der Arbeiterkammer (AK) Wien und der damals angeklagten Hausverwaltungsfirma gilt, könnte neue Richtlinien nach sich ziehen, von denen auch andere Mieter und Vermieter betroffen sein könnten. Damals entschied der OGH, dass Erhaltungsarbeiten nicht mehr auf den Mieter übergewälzt werden dürfen. Der Hauseigentümer selbst müsse etwa die kaputte Therme in seiner vermieteten Wohnung ersetzen.
Noch halten die Hausbesitzer den Atem an und hoffen, dass diese Entscheidung nur ein "Ausreißer" des OGH war. Demnächst werden sie Gewissheit haben. Denn eine weitere Klage der AK zum selben Thema ist beim OGH anhängig, diesmal bei einem anderen Senat. Die AK inkriminiert diesmal die Mietrechtsformulare der Innung der Immobilientreuhänder. Das Urteil wird demnächst erwartet - vielleicht sogar schon kommende Woche, schätzt Franz Köppl, AK-Experte für Wohnrecht.
"Dann gilt die Ausrede nicht mehr, dass das bisherige Urteil nur für Wohnungen gilt, die nicht unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechts fallen (wie beispielsweise Wohnungen, die nach 1945 gebaut worden sind. Das Mietrecht zieht hier nämlich eine Grenze, Anm.) Beim jetzigen Verfahren ist das Mietrecht voll anwendbar", so Köppl. Allerdings handelt es sich wieder um Verträge zwischen Mietern und Unternehmern - solche, die mehr als fünf Wohnungen vermieten.
Schrankenfreier Mietzins?
"Wir werden ja sehen, ob der OGH weiterhin die Position vertritt, dass Erhaltungsarbeiten auf den Vermieter übergewälzt werden", meint Friedrich Noszek, Verbandspräsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes (ÖHGB) und klingt ein wenig nervös. Wenn dem so wäre, "müssen die Beschränkungen beim Mietzins fallen", so Noszek. Der ÖHGB sieht die Aufhebung der Beschränkung auch als Möglichkeit, rechtliche Bestimmungen zu "vereinfachen". Denn es sei nicht nachvollziehbar, "warum das Hauseigentum derartig rigiden Bestimmungen unterliegt und so das Eigentumsrecht ausgehöhlt wird", erklärt Noszek. Man habe als Eigentümer überhaupt keinen Spielraum. Bei höherpreisigen Wohnungen dürfe man nicht einmal einen Extraposten verrechnen, sollte das Haus einen Portier haben. Ausnahmen sind bei den Betriebskosten nicht erlaubt.