Umschulung. Neuer Beruf. Steuerbegünstigung. Drei Begriffe, die in einer Periode rückläufiger Arbeitsplatzchancen besondere Bedeutung bekommen. Der Abschied von dem bisherigen Beruf und der Wechsel zu einem neuen Arbeitsbereich - oft genug durch "die Umstände" erzwungen - löst häufig einen schwierigen Umstiegsprozess aus und verursacht spürbare Kosten, selbst dann, wenn AMS oder Arbeitsstiftungen helfen.
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Helfen will deshalb auch der Fiskus. Seit heuer bietet er Steuervorteile für die berufliche Umschulung. Im Gesetz stehen sie als zwei Begriffe, bei denen alles klar zu sein scheint: Aus- und Fortbildung sind gängige Termini. Unter Fortbildung versteht man die Bemühungen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Ausbildungskosten fallen an, wenn man in einen neuen Beruf einsteigen will. Der Unterschied füllt dickleibige Artikelsammlungen, Erlässe und Judikate der Höchstgerichte. Denn während Fortbildungsausgaben als Steuerabsetzposten üblicherweise problemlos anerkannt werden, ist das bei Ausbildungskosten nur in Ausnahmefällen so.
Verwandte Berufe als Ziel
Eine solche Ausnahme hat man seit 2000 gesetzlich ermöglicht. Der berufliche Umstieg von einem bereits ausgeübten Beruf in einen anderen, der aber mit dem derzeitigen Job verwandt sein muss, ist seither steuerlich begünstigt. Die mit Umstieg und Umlernen verbundenen Ausgaben werden als Steuerabsetzposten akzeptiert: als Betriebsausgaben bei Selbstständigen, als Werbungskosten bei Nichtselbständigen. Die amtlichen Richtlinien bieten dazu Beispiele:
- eine Friseurin besucht Kurse zur Ausbildung als Kosmetikerin;
- ein Dachdecker lässt sich zum Spengler schulen;
- ein Elektrotechniker will auch EDV-Techniker werden;
- ein Fleischhauer macht sich in Richtung Koch kundig.
Es geht also um das zweite Bein. Die fiskalische Unter-stützung soll dann greifen, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit um einen Bereich erweitert wird, der mit dem bereits ausgeübten sozusagen "marktüblich" verknüpft ist.
EDV und Rechnungswesen
Dazu macht das Gesetz noch eine zusätzliche Konzession. Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kauf-männischer oder bürotechnischer Kenntnisse werden stets steuerlich anerkannt, auch dann, wenn man damit nicht nur Perfektion (Fortbildung) anstrebt, sondern als "blutiger Anfänger" einsteigen will.
Heißt praktisch: Wer Einstiegs-kurse für EDV macht (gar den Computerführerschein anpeilt) oder wer sich in Buchhaltung, Lohnverrechnung oder andere Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens hineinkniet, produziert jedenfalls Steuerabsetzposten. "Derartige Kennt-nisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, so dass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat", so die Richtlinien - eine Einladung zu einer "Jedermann-Steuerbegünstigung", sozusagen. Die strenge Begrenzung der Steuerförderung auf Annäherungen an verwandte Berufe erwies sich freilich bald als zu eng. Betriebsschließungen, betriebliche "Strukturbereinigungen", Freisetzungen, "golden hand-shakes" und wie die künstlichen Mitarbeiter-Verabschiedungen in der Praxis alle heißen, führen immer öfter dazu, dass sich die noch arbeitsfähigen Ex-Dienstnehmer für einen Einstieg in andere, bisher für sie neue Berufsbereiche interessieren. Umschulungen werden immer aktueller. Auch wenn die Förderungen durch die Arbeitsmarktverwaltung die Kosten erleichtern: Es bleiben noch genug Ausgaben übrig.
Umfassende Ausbildung
Hier will die seit heuer geltende gesetzliche Regelung helfen. Kosten der beruflichen Umschulung sind ab sofort auch dann steuerlich absetzbar, wenn ein Einstieg in einen völlig neuen Beruf geplant wird. "Verwandtschaft" des neuen mit dem bisher ausgeübten Beruf ist nicht mehr Voraussetzung. Die Umschulung muss freilich eine umfassende sein. Schnupperkurse, Einzel-Lehrstunden oder bloß bestimmte Kursmodule bringen steuerlich nichts. Umfassend heißt: totale berufliche Ausbildung. Das kann durch den Besuch von Fach- oder Handelsschulen ablaufen, durch Handelsakademien, höhere technische oder wirtschaftliche Lehranstalten, durch Fachhochschulen, Sozialakademien und ähnliche Institute. Auch Uni-Speziallehrgänge können es sein. Ein ordentliches Hochschulstudium ist nicht begünstigt, postgraduale Studien (z.B. zum Master of Business Administration) sind jedoch zulässig und bringen Steuerabsetzposten.
Sprachkurs im Ausland
Auch Fremdsprachenstudien werden von der Finanz akzeptiert, wenn damit ein konkreter beruflicher bzw. persönlicher Bedarf abgedeckt wird. Klassische Beispiele: Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin. Wer ausländische Gäste, Geschäfts- oder Gesprächspartner ständig kontaktieren muss, braucht den ausländischen Duktus. Fremdsprachen lernt man am besten im Ausland. Das sieht auch der Fiskus so, aber er beurteilt Auslandskurse nach den strengen Regeln der Studienreisen. Es muss eine straffe Lehrgangsorganisation sein, mit einem Programm, das genau und ausschließlich auf den Berufsbereich des Lehrgangsteilnehmers ausgerichtet ist. Die Auslandsreise muss dabei nicht unbedingt Selbstzweck sein, bei einem Mischprogramm müssen aber die Sprachkurs-Kosten eindeutig abgrenzbar sein. Im Rahmen einer umfassenden Umschulung sind Fremdsprachenkurse jedenfalls immer absetzbar.
Absetzbare Kosten
Welche Kosten kann man als Ausbildungskosten steuerlich absetzen? Vor allem Kursgebühren, Skripten, Fachbücher, notwendige Arbeitsmittel (z.B. PC-Anschaffung bei der Computerausbildung). Absetzbar sind auch Fahrt- und Reisekosten zu den Ausbildungs- oder Umschulungsorten, Taggelder und Unterkunft. Bei den Nächtigungskosten zieht die Finanz allerdings eine Höchstgrenze ein: im Inland maximal 81,45 Euro pro Nächtigung, im Ausland das 4,5-fache der ausländischen Nachtsätze. Londons Savoy-Hotel oder das Pariser Ritz sind damit freilich out.