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Neue Facette im Budweiser-Bier-Krieg

Von WZ-Korrespondent Wolfgang Tucek

Wirtschaft

EuGH-Gutachten skizziert mögliche Ausgänge. | Kernfrage retour an das Wiener Handelsgericht? | Luxemburg/Brüssel. Seit fast 130 Jahren kämpfen sie rund um den Globus für die Nutzung des Namens "Bud" oder "Budweiser" für ihr Bier; ein Ende ist auch mit dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag nicht absehbar.


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Es handelt sich um die tschechische Brauerei Budejovický Budvaraus Budweis auf der einen und Anheuser-Busch aus Saint Louis im US-Bundesstaat Missouri mit ihrem "American Bud" auf der anderen Seite.

Gezanke ohne Ende

Die jüngste Episode des Rechtskriegs startete schon 1999. Damals beantragten die Tschechen beim Wiener Handelsgericht, dass die österreichische Rudolf Ammersin GmbH das Bier der Amerikaner nicht mehr unter diesem Namen vertreiben dürfe. Grund: "Bud" sei in Österreich durch ein Abkommen von 1976 mit der damaligen CSSR ausschließlich für den Vertrieb tschechischen Biers geschützt. Das Handelsgericht ersuchte den EuGH nun bereits zum zweiten Mal um Vorabentscheidung.

Doch Generalanwalt Damaso Riuz-Jarabo lässt die entscheidende Frage der Überprüfung des rechtlichen Charakters der Bezeichnung "Bud" offen und skizziert lediglich mögliche Ausgänge: Handle es sich dabei um eine "einfache geografische Angabe", gelte der Schutz aus dem bilateralen Abkommen, Ammersin hätte das Nachsehen. Sei "Bud" jedoch eine "qualifizierte geografische Angabe", die auch eine bestimmte Art und Weise des Brauens impliziere, gelte EU-Recht - das Abkommen von 1976 und der Schutz wären hinfällig.

Auch wenn die Bezeichnung eindeutig auf ein derart einzigartiges Produkt hinweise, dass sie als "geschützte Ursprungsbezeichnung" (wie etwa Parma-Schinken) durchgehe, säßen die Tschechen am kürzeren Ast. Denn sie haben just "Bud" nicht in dieser Form auf die EU-Liste der geschützten Ursprungsbezeichnungen setzen lassen. Käme das Handelsgericht zur Einsicht, es handle sich überhaupt um keine geografische Angabe, wäre ebenfalls Ammersin der Gewinner.

Offen bleibt freilich, wie das Wiener Gericht bei der Feststellung des Charakters von "Bud" vorgehen soll. Dazu gebe es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschriften, meinte der Generalanwalt. Seine Meinung ist für die Luxemburger Richter zwar nicht verbindlich. Der Gerichtshof folgt dem Generalanwalt aber in vier von fünf Fällen.