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Neue Haftungsbestimmungen für die Baubranche ab 2017

Von Manfred Kraner

Wirtschaft
Vor Zuständen wie im 19. Jahrhundert soll das neue Gesetz schützen.
© Creative Commons - FrantogianState Records NSW

Ab 1. Jänner 2017 gibt es ein eigenständiges Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping.


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Im Jahr 2015 wurden in Wien 383 Anzeigen wegen Unterentlohnung von 1354 Arbeitnehmern eingebracht und dabei Strafen von insgesamt 6,3 Millionen Euro beantragt. Ab 1. Jänner 2017 werden Fälle von Lohn- und Sozialdumping durch ein formal eigenständiges Gesetz bekämpft. Arbeitnehmern soll so das zustehende Entgelt für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung gesichert und gleichzeitig ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden. Zur Absicherung der Lohnansprüche von grenzüberschreitend entsandten und überlassenen Arbeitnehmern gilt mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eine Auftraggeberhaftung speziell für den Baubereich.

Arbeitgeber machen sich strafbar, wenn sie ihren Arbeitnehmern nicht das nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehende Entgelt gemäß den Einstufungskriterien sowie inklusive der weiteren Gehaltsbestandteile (Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge) bezahlen. Die behördliche Kontrolle der korrekten Entlohnung in der Baubranche obliegt in Österreich den Gebietskrankenkassen gemeinsam mit der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie der Finanzpolizei, wobei nicht nur österreichische Arbeitgeber, sondern auch Arbeitgeber mit Firmensitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Österreich überlassen oder entsenden, kontrolliert werden. Ab 2017 können anspruchsberechtigte Arbeitnehmer auch den Auftraggeber, unabhängig davon, ob es sich bei diesem um einen Generalunternehmer, einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Privatkunden handelt, in die Pflicht nehmen. Die Auftraggeberhaftung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

Auftraggeber haften hinsichtlich jener Arbeitnehmer, die bei ihren direkten Auftragnehmern beschäftigt sind.

Die Haftung ist begrenzt auf jene Fälle, in denen Arbeitnehmer Bauarbeiten erbringen und aus dem Ausland entsandt sind.

Die Haftung kann bei Entgeltansprüchen, sofern es sich um Mindestansprüche nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung handelt sowie bei Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz in Anspruch genommen werden. Sozialversicherungsbeiträge sind ausgenommen.

Der Arbeitnehmer muss, unabhängig davon, welchem Arbeitsverhältnis er unterliegt, die BUAK innerhalb von acht Wochen über unbefriedigte Entgeltansprüche informieren und innerhalb von neun Monaten gerichtlich geltend machen. Der Auftraggeber wird von der BUAK über die Meldung eines Haftungsfalls informiert, sodass der Auftraggeber Zahlungen an den betreffenden Auftragnehmer zurückhalten kann, bis die Ansprüche des Arbeitnehmers geklärt sind.

Da im Falle von Unterentlohnung hohe Strafen von 1000 bis 10.000 Euro (im Wiederholungsfall 2000 bis 20.000 Euro) pro Arbeitnehmer drohen, ist es für Auftraggeber ratsam, mit Auftragnehmern zusammenzuarbeiten, die ihre Mitarbeiter mit einem österreichischen Arbeitsvertrag einsetzen. Auf diese Weise kann die Haftung ausgeschlossen werden, da diese nur für entsandte Arbeitnehmer wirksam wird.