Die Nummer 109 a weckt keine guten Erinnerungen. Der ominöse Paragraph aus dem Einkommensteuergesetz war seinerzeit dazu bestimmt, von den Honoraren der freien Dienstnehmer 20% Abzugsteuer einzubehalten, weil man davon ausging, dass manche Honorarempfänger auf die ordentliche Meldung ans Finanzamt vergessen könnten. Der 109 a hat's nur kurz überlebt - nach nicht einmal einem Jahr Geltungsdauer hat ihn der Verfassungsgerichtshof aus dem Gesetz katapultiert.
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Jetzt hat das Budgetbegleitgesetz 2001 den 109 a wieder aufleben lassen, mit anderem Inhalt und anderen Zielgruppen, aber offenbar aus durchaus ähnlichen Überlegungen wie seinerzeit bei den freien Dienstnehmern. Eine bestimmte Personengruppe ist dazu ausersehen, von der Finanz künftig etwas genauer observiert zu werden, als derzeit. Anders gesagt: Wer an diese Leute Honorare auszahlt, muss die Auszahlung dem Finanzamt mit einer Art Lohnzettel gesondert melden.
Die solcherart etwas ins besondere fiskalische Interesse gerückten Selbständigen sind im Gesetz selbst nicht näher umschrieben, und man hatte eigentlich erwartet, dass sich die Finanz mit ihrer Namhaftmachung noch eine Weile Zeit lassen wird. Indessen ist die diesbezügliche Verordnung soeben bekanntgeworden, wodurch die künftig meldepflichtigen Honorarempfänger nun feststehen. Es sind dies:
1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats-Mitglieder und andere mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragte Personen;
2. Stiftungsvorstände (gemäß Privatstiftungsgesetz);
3. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende an Bildungseinrichtungen (ausgenommen jene in der Erwachsenenbildung);
4. Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die von dort Funktionärsgebühren beziehen.
Die Meldepflicht trifft jene Betriebe oder Kassen, die an die genannten Personen Entgelte auszahlen, wobei die Meldung bis 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat. Die neue Meldepflicht betrifft erstmals Zahlungen, die 2001 geleistet werden. Der Gesetzgeber bietet den betroffenen Personen einen augenzwinkernden Hilfsdienst: sie haben ein Recht auf Aushändigung einer Kopie der Meldung. Zu Abstimmungszwecken.