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Neue Steuerpflicht der Unfallrenten nicht immer spürbar

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der Passus im Steuerreformpaket 2001 ist zunächst nur für Fachleute durchschaubar: "In § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die lit. c." Der kurze Halbsatz bedeutet künftig für mehr als 120.000 heimische BürgerInnen einen Eingriff in ihr Einkommen als Unfallopfer: als Versehrte, Behinderte, Verunstaltete, Invalide. Die bisher steuerfreien Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die gesetzlichen Unfallrenten, sollen ab Jänner 2001 normal lohnsteuerpflichtig werden. Dass sie damit den bisher schon steuerpflichtigen Invaliditätsrenten gleichgestellt werden, wird die Unfallopfer freilich kaum trösten.


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Die neue Steuerpflicht der gesetzlichen Unfallrenten wird sich auf mehreren Ebenen abspielen. Erhält ein Rentenbezieher neben seinen Unfallgeldern etwa noch eine (z.B. Alters-)Pension, dann müssen die Unfallbezüge trotz getrennter Auszahlung von der Pensionsversicherungsanstalt "mitversteuert" werden.

"Vorläufige Versteuerung"

Gibt es keine solche gemeinsame Versteuerung, etwa weil der Unfallrentner auch noch Lohn- oder Gehaltsbezüge er-hält, dann muss die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) von der Unfallrente eine "vorläufige" Lohnsteuer von 22% ab-ziehen, allerdings unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 6.900 Schilling. Die endgültige Versteuerung (zum normalen Progressionstarif) erfolgt dann erst im Rahmen einer sogenannten "Pflichtveranlagung" durch das Finanzamt.

Hat ein Unfallrentner lediglich AUVA-Bezüge (also keine anderen Zusatzverdienste), dann ist die Besteuerung mit den 22% abgegolten; Es könnte allerdings im Zuge einer "Antragsveranlagung" (die man beim Finanzamt beantragen muss) sogar zu einer Lohnsteuergutschrift kommen.

Gelockerter Normaltarif

Denn die neue generelle Lohnsteuerpflicht der Unfallrenten muss nicht immer bedeuten, dass es tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt. Bei der Besteuerung zum Normaltarif kommt nämlich die allgemeine Steuerfreigrenze, der allgemeine Absetzbetrag und der Pensionistenabsetzbetrag zur Wirkung, was dazu führen kann, dass im Einzelfall die Unfallrenten auch künftig unbesteuert bleiben - einfach deshalb, weil der Tarif noch nicht "greift".

Zudem gibt es auch für die 13. und 14. Unfallrenten - die ungeachtet der tatsächlichen Höhe nur mit einem Siebentel der Rentenbezüge herangezogen werden - den Freibetrag von 8.500 Schilling und den kleinen 6%-Steuersatz.

Steuerfreie Unfallversorgung

Dass nicht grundsätzlich alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerpflichtig werden, lässt sich aus den anderen, noch verbleibenden sozialen Steuerbefreiungsparagraphen ableiten.

Demnach können etwa die Vergütung von Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation, das Übergangsgeld bei Minderverdienst, das Versehrtengeld an Schüler und Studenten oder die Unfallversorgung an bedürftige Eltern und unversorgte Geschwister nach geltender Rechtslage offenbar auch weiterhin steuerfrei bleiben. Unfallrenten, die nicht auf der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auf privater Vereinbarung beruhen (etwa nach privat verursachten Unfallschäden) sind schon bisher wegen ihres wiederkehrenden Zuflusses einkommensteuerpflichtig.

Polizzenrenten entschärft

Eine andere Entwicklung zeigt sich dagegen bei jenen Renten, die bei Wirksamwerden einer privaten Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, also auf Grund einer entsprechenden Polizze flüssig gemacht werden. Diese Versicherungsleistungen werden derzeit ab der ersten Auszahlung als einkommensteuerpflichtig angesehen, weil sie regelmäßig zufließen.

Die soeben vor der Veröffentlichung stehenden neuen Einkommensteuerrichtlinien sehen hier allerdings eine überraschende Abkehr von der Sofortversteuerung vor.

Sie setzen diese Zahlungen den "Gegenleistungsrenten" gleich, deren Versteuerung erst dann erfolgen muss, wenn der Rentenkapitalwert überschritten wird - was je nach dem Alter des Versicherten sehr lange dauern kann.