Ab 1. Jänner saftige Strafen für Schwarzarbeit. | Voranmeldung per Sms vielleicht bald möglich. | Wien. Nach einem Jahr Probelauf im Burgenland tritt die verpflichtende Anmeldung von Dienstnehmern vor dem Dienstantritt ab 1. Jänner 2008 österreichweit in Kraft. Damit sollen Schwarzarbeit und Missbrauch eingedämmt werden. Der Nationalrat hat das Gesetz mit den Verschärfungen am 6. Juni 2007 bereits beschlossen. Eine Sofortmeldung ist zukünftig - anders als beim burgenländischen Pilotprojekt - auch für fallweise Beschäftigte notwendig.
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Herausforderung für Arbeitgeber
Die neuen Anmeldungspflichten stellen Arbeitgeber vor organisatorische Herausforderungen. Künftig müssen Dienstgeber einen neuen Mitarbeiter schon vor Dienstantritt bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Bislang konnte sich der Dienstgeber bei einer Kontrolle durch die Behörden damit herausreden, dass es der erste Arbeitstag für den Mitarbeiter sei und die Anmeldung am Laufen ist.
Nach Meinung der Behörden können mittels der verschärften Pflichten die schwarzen Schafe unter den Unternehmen leichter enttarnt und korrekt arbeitende Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz geschützt werden. Es soll auch Aviso-Anmeldungen mit entsprechenden Mindestangaben geben. Mittels Telefon oder Fax meldet der Dienstgeber seine Dienstgeberkontonummer, Name, Geschlecht, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die telefonische Anmeldung erscheint aus Sicht des Dienstgebers problematisch, da es für das Telefonat kein Beweismittel gibt. Daher empfehlen Berater die Aviso-Anmeldung über Telefax, wenn eine postalische oder persönliche Anmeldung nicht möglich ist.
Derzeit wird auch die Möglichkeit einer Aviso-Anmeldung mittels Sms oder E-Mail von der Behörde geprüft.
Für die vollständige Meldung hat der Dienstgeber sieben Tage Zeit. Dann müssen auch alle anderen Details wie beispielsweise Entgelt oder Arbeitszeit bekannt gegeben werden.
Verschärfung der Strafbestimmungen
Wenn der Arbeitgeber die Sofortmeldung unterlässt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5000 Euro.
Vorerst kommt es zu einem höheren pauschalierten Beitragszuschlag zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss 500 Euro pro Person als Bearbeitungskosten und 800 Euro als Ersatz für die Kosten des Prüfeinsatzes der Behörde bezahlen.
Bei wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten können dann Strafen bis zur Obergrenze von 5000 Euro verhängt werden.
Die Verjährungsfrist wird auf ein Jahr ausgedehnt.
Der Gesetzgeber zeigt allerdings auch Toleranz. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. Was solche unbedeutenden Folgen sind, ist noch nicht präzisiert. Ebenso wenig stellt der Gesetzgeber klar, was man unter "besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" verstehen kann, bei denen sogar der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen kann.
Trotz der Toleranzbestimmungen stellt sich die Frage, welcher Arbeitgeber es sich überhaupt noch antun möchte, neue Mitarbeiter einzustellen, wenn die Strafen bei Fehltritten dermaßen abschreckend sind.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.