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Neues von der Front, an der gegen Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag gekämpft wird: Die Langzeit-geschichte von der Abgabenpflicht der Managerbezüge bei Kapitalgesellschaften findet auch nach der Bestätigung durch die Verfassungsrichter kein Ende.
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Zur Erinnerung: Die hohen Richter hatten die Anfechtung der betreffenden Gesetzesstellen abgewiesen und die Abgabenpflicht für die Geschäftsführerbezüge damit praktisch bestätigt.
Dessen ungeachtet muss sich der Verwaltungsgerichtshof auch weiterhin mit Eingaben von GesmbH-Geschäftsführern auseinandersetzen, deren Firmen sich durch KommSt und DB beschwert fühlen. Man war deshalb gespannt, ob sich in der VwGH-Rechtsprechung im Lichte der abweisenden VfGH-Judikatur eine argumentative Änderung zeigen würde.
Soeben sind die beiden ersten VwGH-Judikate der Nach-VfGH-Ära bekannt geworden (2001/14/0052 und /0054, beide vom 23. 4. 2001). Darin zeigt sich, dass die Verwaltungsrichter nun offenbar auf eine genauere Herausarbeitung jener Kriterien achten, die bei der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für oder gegen ein (abgabenpflichtiges) Quasi-Dienstverhältnis sprechen.
Kriterien für die Steuerpflicht
Demnach sind die drei wichtigsten Kriterien, die für eine Beurteilung nach den beiden VwGH-Judikaten heranzu-ziehen sind, diese:
- die Art der Eingliederung des Managers in die geschäft-liche Organisation der Kapitalgesellschaft,
- das Fehlen oder Vorhandensein eines Unternehmerrisikos und als zusätzliches Indiz
- die zeitliche Abfolge der Entlohnung.
Die organisatorische Eingliederung wird betont durch feste Arbeitszeit, fixen Arbeitsplatz, durch arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit sowie durch die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Schutz-bestimmungen (Abfertigung, Kündigungsschutz, Kranken-standsregelung, Urlaubsanspruch usw.)
Das Unternehmerwagnis ergibt sich durch ungesicherte oder jedenfalls stark schwankende Einnahmen des Geschäftsführers (die womöglich an den Geschäftserfolg der Gesellschaft gekoppelt sind). Hinzu kommt die Frage, ob der Manager berufsbedingte Ausgaben aus der Firmenkasse ersetzt bekommt oder aus der eigenen Tasche decken muss. Dass der Geschäftsführer regelmäßig entlohnt wird (nicht unbedingt monatlich, aber zumindestens einmal jährlich) spricht gegen das Risiko.
Es ist zu erwarten, dass das Höchstgericht das Gesamtbild eines möglichen Dienstverhältnisses eines Managers und damit KommSt- und DB-Pflicht seiner Bezüge künftig vor allem nach diesem Kriterien-Dreiklang prüfen wird.