Wien soll 2020 ein neues Veranstaltungsgesetz bekommen - Ziel für die Veranstalter selbst bleibt eine Bundesregelung.
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Das Veranstaltungsrecht ist in Österreich Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung, das heißt, wir haben es mit neun sehr unterschiedlichen Gesetzen zu tun; abseits gewisser gemeinsamer Grundstrukturen (wie zum Beispiel Regelung der Rechtsstellung des Veranstalters, behördliche Auflagen, Veranstaltungsberechtigung, Regelung der Veranstaltungsstätten und deren bauliche Eignung, behördliche Überwachung) gestalten sich die Bestimmungen regional stark unterschiedlich. Das ist für alle Veranstalter und Agenturen, die überregional oder gar bundesweit tätig sind, eine erhebliche Belastung.
Natürlich ist das Veranstaltungsrecht - wie jedes Rechtsgebiet - einem steten Wandel unterworfen, der umso größer ist, als es sich hier um Landesmaterie handelt. So ist geplant, in Wien ein komplett neues VeranstaltungsG 2020 in Kraft zu setzen. Dieses soll im Zeichen der Vereinfachung, Straffung und Deregulierung stehen, und erstmals orientiert der Wiener Magistrat sich auch an den Regelungen der anderen Bundesländer. In das neue Gesetz einbezogen werden sollen auch die Regelungen über Filmvorführungen, die derzeit in einem eigenen KinoG erfasst sind.
Was wäre aus Sicht der Veranstalter und Veranstaltungsagenturen wünschenswert?
Generell möglichst wenige Wien-spezifische Alleingänge des Landesgesetzgebers, also Regelungen, die möglichst dem Mainstream der Bundesländer folgen; ausgenommen Deregulierungen wie etwa der Entfall des obsoleten Beleuchterdienstes in Bühnenhäusern.
Starke Einschränkung des Begriffes der "öffentlichen Veranstaltung" auf allgemein zugängliche Veranstaltungen, unabhängig von einem wirtschaftlichen Erwerbszweck der Veranstaltung. Derzeit gibt es in Wien - ganz im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern - kaum einen Spielraum für private Veranstaltungen im Rechtssinn, die dem VeranstaltungsG nicht unterliegen, weil hier Events mit mehr als 20 eingeladenen Gästen als öffentlich gelten - ausgenommen nur Familienfeiern und häusliche private Veranstaltungen. Wünschenswert wäre demnach, dass (nach Vorbild der Bundesländer Nieder- und Oberösterreich, Salzburg und Burgenland) alle Veranstaltungen mit ausschließlich persönlich eingeladenen Besuchern aus dem VeranstaltungsG fallen, auch, wenn sie Erwerbszwecken dienen sollten; andernfalls würden etwa alle B2B-Veranstaltungen wie Produktpräsentationen, Awards, Roadshows und dergleichen im VeranstaltungsG verbleiben ebenso wie Maturabälle, was nicht der Zielsetzung einer Deregulierung entspräche.
Der Regelungsfokus sollte auf der Veranstaltungssicherheit liegen, wobei die modernsten verfügbaren Erkenntnisse einzubauen sind. Insbesondere wäre es wünschenswert, fachliche Qualifikationen für Sicherheits- und Ordnerdienste festzulegen. Die Gewerbeordnung ist in diesem Bereich insofern lückenhaft, weil sie Qualifizierungen nur für die Unternehmer selbst vorschreibt, nicht aber für im Sicherheitsbereich eingesetzte Personen. Nach steirischem und deutschem Vorbild (Muster-Versammlungsstättenverordnung) sollte bei Großveranstaltungen ein vom Veranstalter zu bestellender Koordinator für Veranstaltungssicherheit die erforderlichen Maßnahmen inklusive des Einsatzes der diversen Dienste vor Ort koordinieren.
Der Katalog aus dem Veranstaltungsgesetz vollkommen ausgenommener Veranstaltungen sollte nach Vorbild der anderen Bundesländer erweitert werden. So sollten nach niederösterreichischem Modell alle Veranstaltungen, die im Rahmen einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage stattfinden, aus dem VeranstaltungsG ausgenommen werden, und zwar unabhängig davon, wer als Veranstalter auftritt. Das liegt vor allem in Wien nahe, wo für beide Bereiche dieselbe Behörde (MA 36) zuständig ist. Zudem wäre es hoch an der Zeit, im Hintergrund abgespielte mechanische Musik und Filme (Videoclips) aus dem Gesetz herauszunehmen.
Auf eine exakte Terminologie sollte Bedacht genommen werden. Im geltenden Gesetz werden zum Beispiel "Besucher" und "Teilnehmer" immer wieder vermengt, dabei besteht hier ein wesentlicher Unterschied. "Teilnehmer" einer Veranstaltung sind über die Besucher hinaus alle vor Ort Anwesenden mit Ausnahme behördlicher Organe (Verwaltungs- und Polizeibeamte) und Personen, die kraft behördlicher Anordnung präsent sind (wie Ärzte, Sanitäter, Feuerwehr oder Security).
Es sollte durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung sichergestellt werden, dass behördliche Auflagen anlassbezogen, klar, verständlich und hinreichend konkretisiert zu erfolgen haben.
Nach steirischem und deutschem Vorbild sollte Wien sich zu einer bürgerfreundlichen Berechtigungsfiktion bekennen: Das heißt, wenn die Behörde binnen bestimmter Frist ein vollständig eingebrachtes Anbringen nicht erledigt, gilt die Berechtigung als erteilt.
Fernziel muss indes bleiben, die einzelnen VeranstaltungsG entweder weitgehend zu vereinheitlichen, oder - besser -die gesamte Materie durch eine Verfassungsänderung ins Bundesrecht zu transferieren. Dort müsste dann ein Bundes-VeranstaltungsG erarbeitet werden, wobei zu klären wäre, ob der Kinobereich hier mitgehen würde.
Ein Bundes-Veranstaltungsgesetz würde insbesondere dutzende derzeit auf Landesebene bestehende Verwaltungsabgabenregelungen obsolet machen und so auch im Finanzbereich zu einer spürbaren Deregulierung führen.
Eine solche Bundesregelung würde die Erteilung bundesweit geltender Veranstaltungsberechtigungen ermöglichen und damit den Erfordernissen der Veranstalter und Agenturen bedeutend entgegenkommen. Da die Materie in die mittelbare Bundesverwaltung aufzunehmen wäre, könnten die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dennoch örtlich/regional erforderliche Maßnahmen durch Bescheid anordnen. Den Gemeinden könnten sinnvollerweise gewisse lokale Kompetenzen (wie die örtliche Bau- und Feuerpolizei) überantwortet bleiben.
Am 10. Oktober um 17.30 Uhr findet im Wirtschaftsmuseum die Buchpräsentation des Praxishandbuchs "Veranstaltungsrecht" statt. Es ist in der zweiten und überarbeiteten Auflage im Verlag LexisNexis erschienen und richtet sich vor allem auch an Praktiker. Autor und Herausgeber ist
Klaus Christian Vögl.