Der Erfolg des seit 1999 geltenden "Neugründungs-Förderungsgesetzes" soll durch das jüngste Konjunkturbelebungsgesetz einen Zusatzimpuls erfahren. Nicht nur die Ersterrichtung einer Unternehmung soll staatlich unterstützt werden, sondern - seit Jahresbeginn 2002 - auch die Übertragung bestehender Betriebe auf einen Nachfolger.
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Begünstigt sind entgeltliche oder unentgeltliche Betriebs-übertragungen, egal ob Einzelunternehmen oder Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Einzige Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsführer bisher in der bezüglichen Branche noch nicht unternehmerisch tätig war. Die Begünstigungen sind jenen bei der Neugründung angepasst, allerdings nicht völlig gleichgestellt. Geboten wird eine Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für alle notwendigen Anträge und Gewerbedokumente, ferner eine Befreiung von Gerichtsgebühren (Firmenbuch, Grundbuch!) und von der Gesellschaftsteuer. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wird eine Steuerbefreiung für anlässlich des Betriebsübergangs mitübertragene Betriebsgrundstücke bis zum Wert von 75.000 Euro geboten.
Im Gegensatz zur Neugründung gibt es bei der bloßen Betriebsübertragung allerdings keine (temporäre) Befreiung von Lohnnebenkosten und auch keine Befreiung von den Kammerumlagen. Als Formalvoraussetzung wird die Einholung einer "Grundstücksberatung" durch den neuen Betriebsführer bei der Wirtschaftskammer verlangt.