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Nicht alles, was kostet, ist eine Betriebsausgabe

Von Erich Wolf

Wirtschaft
Feiern mit Arbeitnehmern bringen bares Geld. Foto: bbox

Obergrenze beim Autokauf. | Aber Organstrafen sind abzugsfähig. | Wien. Die beliebteste Frage an den Steuerberater ist: "Kann ich diese Kosten abschreiben". Sehr oft hört der Auskunftssuchende dann "Nein, ist nach Steuergesetzen, Erlässen oder Rechtsprechung nicht abzugsfähig." Was wird aber nun vom Fiskus akzeptiert?


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Ein PKW wird von der Finanz grundsätzlich schlecht behandelt. Man denke nur an die Anschaffungsobergrenze für so genannte Luxusfahrzeuge über 40.000 Euro oder an den generellen Vorsteuerausschluss. Sogar die gezahlte Umsatzsteuer für ein Autoradio kann nach den Umsatzsteuerrichtlinien nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der PKW bereits mit einem eingebauten Radio erworben wurde, weil nach Meinung der Finanz ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

Anders allerdings, wenn Güter nachträglich eingebaut werden; als eigene Wirtschaftsgüter gelten dann etwa Autotelefone, Taxameter, Funkeinrichtungen und dergleichen (Navigationssysteme). Hier steht ein Vorsteuerabzug zu, womit sich die Kosten bei unternehmerischer Nutzung um die Umsatzsteuer reduzieren.

Aufwendungen für den Erwerb des PKW- oder Motorradführerscheines sind nach der VwGH-Judikatur grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufwendungen für den LKW- oder Autobusführerschein allerdings schon, wenn mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht.

Genauso ist der Abzug von Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier ausgeschlossen. Eine Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer beispielsweise aus Anlass einer Betriebsfeier oder einer ähnlich betrieblich veranlassten Veranstaltung sind nach dem Finanzministerium hingegen zur Gänze abzugsfähig. Es steht auch der volle Vorsteuerabzug zu.

Verkehrsstrafen

Nach einer solchen Betriebsfeier kann Alkoholgenuss mit anschließender PKW-Heimfahrt zu einer empfindlichen Verkehrsstrafe führen. Die dafür verhängte Geldstrafe eines Unternehmers ist steuerlich nicht abzugsfähig, da ein schweres höchstpersönliches Verschulden den Steuerabzug ausschließt. Ausnahmsweise sind allerdings Geldstrafen abzugsfähig, wenn diesen Strafen ein geringes Fehlverhalten zu Grunde liegt, wie bei Organmandaten beim Falschparken, Parken in zweiter Spur oder bei geringer Geschwindigkeitsübertretung. Der Steuerabzug durch den Fiskus bewirkt hier, dass die Geldstrafe reduziert wird.

Wenn das Unternehmen als Sponsor von kulturellen oder sportlichen Ereignissen hervortritt, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben, wenn die Sponsortätigkeit einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und der Sponsor etwa im Programmheft erwähnt wird.

Die Steuerersparnis der Sponsortätigkeit wird allerdings auch dann erfüllt, wenn in den Massenmedien schließlich darüber redaktionell berichtet wird.

Der Autor ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.