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Noch immer viele Fragezeichen rund um Kurzarbeit und Behaltefrist

Von Petra Medek

Analysen

Mit Kurzarbeit haben wir Österreicher bis vor kurzem wenig Erfahrung gemacht. Denn Kurzarbeit ist für Notfälle gedacht, und durch glückliche Umstände blieben wir bisher oft von solchen verschont. Neben wirtschaftlichen Krisenzeiten ist dieses Instrument auch für Unternehmen gedacht, die von Naturkatastrophen wie Hochwasser betroffen sind. Wie ein Hochwasser kommt einem die aktuelle Situation auch vor: Die Höhe der prognostizierten wirtschaftlichen Einbrüche steigt von Tag zu Tag.


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Dass heute noch nicht abzusehen ist, welche Ausmaße die Misere morgen haben kann, ist das Hauptargument der Arbeitgeber gegen die sogenannte Behaltefrist. Diese verhindert Kündigungen von Mitarbeitern nach der Kurzarbeit. Bisher war es Usus, dass die Behaltefrist etwa gleich lang ist wie jene Zeit, in der kurz gearbeitet wurde.

Die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit, so auch eine eventuelle Behaltefrist, müssen auf Betriebsebene in Betriebsvereinbarungen ausverhandelt werden. Eine explizite gesetzliche Regelung darüber, dass es eine solche Frist geben muss, beziehungsweise wie lange sie auszufallen hat, gibt es aber nicht.

Auch in dem neuen Gesetz zur Kurzarbeit, das am 26. Februar den Nationalrat beschäftigt, sucht man ausführliche Fakten zur Behaltefrist vergeblich. Geregelt wird stattdessen etwa, dass Kurzarbeit auf einen Zeitraum von 18 Monaten ausgedehnt werden darf. Dass hierzulande die Übung im Umgang mit der Kurzarbeit fehlt, zeigt die Nervosität der Betroffenen. Von Arbeitgeberseite wurden umgehend Befürchtungen laut, die Gewerkschaft könnte jetzt - analog zur bisherigen Faustregel - auf 18-monatige Behaltefristen pochen. Ängste sind nachvollziehbar - schließlich kann es keiner Firma zugemutet werden, Jobgarantien für eineinhalb Jahre abzugeben.

Doch der ÖGB hat schon abgewunken - so sei dies nicht zu verstehen. Unnachgiebig zeigen sich die Belegschaftsvertreter nur, wenn es um Forderungen nach der gänzlichen Streichung der Behaltefrist geht.

Der Zeitraum von 18 Monaten war sicher keine Anregung des Gesetzgebers für die Dauer der Behaltefrist, sondern soll mehr Flexibilität gewähren: In diesem Zeitraum kann künftig phasenweise kurz gearbeitet werden.

Dass bei der Ausgestaltung der Kurzarbeits-Modalitäten Unsicherheiten bestehen, zeigt auch das Beispiel Vorarlberg: Firmen im Ländle dürften von der Behaltefrist abgehen, ließ Landeshauptmann Herbert Sausgruber stolz verlauten.

Das mag zwar öffentlichkeitswirksam sein, ist jedoch nur eine Halbwahrheit. Denn wenn es zu Kurzarbeit kommt, werden die Details auf Betriebsebene ausgearbeitet - das ist in ganz Österreich gleich. Es liegt also in jedem konkreten Fall an den Sozialpartnern, ob es eine Behaltefrist nach der Kurzarbeit gibt - auch im Ländle.