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Die Grunderwerbsteuer war wegen des alten Einheitswerts verfassungswidrig, doch der bleibt unreformiert.
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Wien. Wer einen Oldtimer fährt, kennt das: Kaum ist ein Schaden behoben, fängt es woanders an zu scheppern. Der Mechaniker muss also wieder herumschrauben, um das Auto fahrtüchtig zu machen, dann geht’s wieder ein paar Monate, bis der nächste Besuch in der Werkstatt bevorsteht.
Ein bisschen verhält es sich auch so mit dem Grunderwerbsteuergesetz, das ja auch eine Art Oldtimer ist. Seit 1987 ist es in Kraft, wobei es seither regelmäßig serviciert, also novelliert wurde. Das Gesetz an sich ist auch gar nicht das Problem. Doch über all diese Jahre wurde der Einheitswert, der für Schenkungen und einige andere Übergaben als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, nicht verändert. Und dieser Einheitswert ist nun wirklich ein Oldtimer, er stammt aus 1973. Damals besuchte der heutige Finanzminister Michael Spindelegger gerade die Unterstufe eines Gymnasiums in Mödling.
"Nicht wasserdicht"
Wegen eben dieses Einheitswerts hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Grunderwerbsteuergesetz vor etwas mehr als einem Jahr auf, gab der Regierung aber bis Mai 2014 Zeit, das Gesetz zu reparieren. Nun geht die Novelle in Begutachtung, um sie rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist noch im Nationalrat zu beschließen. Doch wie beim Oldtimer sind die Chancen auch bei diesem Gesetz groß, dass es nicht die letzte Reparatur gewesen ist.
"Wasserdicht ist es sicher nicht." So lautet der Erstbefund des Verfassungsjuristen Heinz Mayer. Am Einheitswert an sich wird nämlich nicht herumgeschraubt, der bleibt, wie er ist. Es wird lediglich eine Ungleichheit beseitigt. Künftig wird bei einer Weitergabe eines Grundstücks innerhalb der Familie immer der dreifache Einheitswert als Basis für die Steuer herangezogen, und zwar egal, ob es sich um eine Erbschaft oder einen Kauf handelt, bei dem bisher der Verkehrswert als Steuergrundlage zur Anwendung kam. Der Steuersatz selbst von 2 Prozent bei Familienmitgliedern und 3,5 Prozent bei Dritten bleibt gleich.
"Man muss auf den Gleichheitsgrundsatz achten", sagt Finanzstaatssekretär Jochen Danninger zur "Wiener Zeitung". Diesem sei in der Reparatur entsprochen worden, daher sei das Gesetz nun verfassungsrechtlich okay. "Wir haben es sehr fundiert abgesichert", sagt Danninger.
Minimale Änderungen
Der Einheitswert hatte nicht nur die Grunderwerbsteuer, sondern zuvor auch die Erbschaftssteuer sowie die Eintragungsgebühr ins Grundbuch zu Fall gebracht. Letztere wurde vor einem Jahr repariert, nun ging man analog vor. Allerdings ist noch nicht ausjudiziert worden, ob die Novellierung der Grundgebühr tatsächlich rechtens ist. Es gibt Zweifler.
In seinem Erkenntnis verweist der VfGH auch mehrfach auf den nicht mehr zeitgemäßen Einheitswert, wobei das System selbst nicht das Problem sei. "Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Einheitswert (sei es auch nach pauschaler Aufwertung oder Vervielfachung) annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht", schrieb der VfGH in seinem Erkenntnis. Dieser Beanstandung ist die Regierung in ihrem Entwurf nun jedoch gar nicht nachgekommen. In der Realität ändert sich kaum etwas, da Käufe innerhalb einer Familie eher selten waren.
Die Verdreifachung des Einheitswertes war auch im alten Gesetz so festgehalten. Doch wie David Gloser, Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei Ecovis Scholler & Partner, berichtet, liege man auch mit diesem Multiplikator deutlich unter dem Verkehrswert, wobei die Bandbreite beachtlich ist. Gloser schätzt sie zwischen 7 und 30 Prozent des Verkehrswertes. Da geht es dem Einheitswert wie den Oldtimern. Was 1973 ein günstiges Auto war, ist heute vielleicht eine gefragte Rarität. In etwa so verhält es sich auch mit Grundstücken.
Mehrbelastung verhindert
Mit der Reparatur hat die Regierung nun jedenfalls verhindert, dass bei allen Transaktionen, also auch Schenkungen, künftig der Verkehrswert herangezogen werden muss. Das wäre passiert, hätte man die Frist einfach verstreichen lassen. Die Einnahmen von 750 Millionen Euro wären also nicht weggefallen, plötzlich hätte sich aber für viele Familien eine empfindliche Mehrbelastung ergeben. Erleichtert zeigte sich daher die ÖVP über die Einigung, diverse Teilorganisationen - Junge, Senioren, Frauen, der ÖAAB und der Wirtschaftsbund - sahen einen Beschluss im Sinne der Familien, wie sie in Aussendungen mitteilten.
Für Familienglieder wird sogar der Kauf nun etwas günstiger, insgesamt bleibt die Novelle aufkommensneutral, denn Erben und Schenken an Dritte wird etwas teurer, da nun der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden soll. Von der vor einem Jahr von der SPÖ geforderte Angleichung des Einheitswertes an den Verkehrswert ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Es wäre die Erbschaftssteuer durch die Hintertür gewesen, sagt Danninger.