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NS-Restitutionen: Keine Steuerprobleme

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Rückgabe von Kunstgegenständen an ehemalige Opfer des Nationalsozialismus oder an deren Erben ist nicht nur eine staatspolitische und juristische Angelegenheit; sie wirft auch steuerliche Fragen auf: Fragen nach der schenkungssteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Restitution. Dazu hat das Finanzministerium soeben in einem ausführlichen Erlass Stellung genommen.


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Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die unentgeltliche Restitution eine moralische, sittliche oder Anstandspflicht darstellt und einen - schenkungssteuerpflichtigen - Bereicherungswillen ausschließt. "Die Rückgabe von Kunstgegenständen an ehemalige Opfer des Nationalsozialismus oder deren Erben verwirklicht daher in der Regel keinen die Schenkungssteuer begründenden Tatbestand", schreibt das Ministerium in dem Erlass vom 30. April 2003. Selbst dann, wenn (gemeint ist: in Einzelfällen) ein schen-kungssteuerpflichtiger Vorgang erblickt werden könnte, wäre die Steuerfreiheit durch die Bestimmungen in den betreffenden Spezialgesetzen gewährleistet.

Keine Spekulationsfrist

Zur denkbaren Einkommensteuerpflicht aus der Veräu-ßerung rückübereigneter Kunstgegenstände aus dem Titel eines "Spekulationsgeschäftes" ist darauf hinzu-weisen, dass die Rückgabe selbst keinen Fristenlauf hinsichtlich der (einjährigen) Spekulationsfrist auslöst, da in Fällen unentgeltlicher Übertragungen ja auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen ist. Damit ist somit die überwiegende Mehrzahl der bezüglichen Fälle von einer Einkommensteuerpflicht eines Veräußerungsgewinnes jedenfalls nicht betroffen. Sollte aber der Übertragende seinerseits das Restitutionsgut zufällig selbst erst vor Kurzem angeschafft haben, dürfte der Restitutions-Erwerber den Gegenstand eben erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist verkaufen.