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Die Herren in der schmucken Lederhosentracht hätten beinahe einen Krieg innerhalb der Finanzverwaltung verursacht. Die Osttiroler Musikerband hatte sich ein ländlich-sittliches Outfit als | Markenzeichen erkoren und wollte es auch steuerlich als Absetzposten anerkannt wissen: als Arbeitskleidung. Das lehnte die regionale Finanzbehörde zunächst ab und mußte erst durch eine rüffelnde | Weisung des Ministeriums umgestimmt werden. Seither nimmt die Diskussion um die steuerabsetzbare Arbeitskleidung kein Ende. Jüngst hat sich wieder das Höchstgericht mit einer bemerkenswerten Aussage | zu Wort gemeldet.
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Die neuen Lohnsteuerrichtlinien fassen zusammen, was an einer beruflichen Arbeitskleidung dran sein muß, damit sie unter den Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden kann:
Berufliche Veranlassung, ausschließlich berufliche Verwendbarkeit und eindeutig berufsspezifisches Aussehen, das jede auch noch so geringfügige Privatnutzung ausschließt.
Berufsdreß
im Meinungsstreit
Zweifelsfrei absetzbar sind Uniformen, unverwechselbare Arbeitsmäntel, Schutzkleidung, weiße Büromäntel, die Leinenhosen der Ärzte. Kein fiskalischer Einwand besteht gegen die Einheitsdressen in
Restaurants, Kaufhäusern, Modegeschäften, Lebensmittelketten · zumal, wenn sie Gruppennamen oder ein Firmenemblem tragen.
Der Meinungsstreit mit der Finanzverwaltung entzündet sich zumeist an Grenzfällen. Ist der schwarze Stösser des Casino-Croupiers steuerabsetzbar? Ist das Wachauer Dirndl im Wachauer Gasthof eine
typische Arbeitskleidung? Das täglich wechselnde Top der Fernsehmoderatorin? Der Frack des Orchesterdirigenten? Das Sakko des Fernsehsprechers? Ist der Schnürschuh der Verkäuferin ein Arbeitsschuh,
sind die feuerroten Stützstrümpfe der AUA-Hostessen absetzbar?
"Bürgerliche Kleidung"
als Stigma
Die Lohnsteuerrichtlinien verneinen in all den genannten Fällen die steuerliche Absetzbarkeit, weil diese Kleidungsstücke auch außerhalb der beruflichen Arbeit getragen werden können · wenngleich
ihre Anschaffung wohl ausschließlich oder überwiegend aus beruflichen Gründen geschieht. Die harte fiskalische Würdigung gilt auch dann, wenn diese Kleidungsstücke · nachweislich · nur während des
Arbeitseinsatzes getragen werden. Es handelt sich eben um "bürgerliche Kleidung" und selbst wenn diese durch den Berufseinsatz einer höheren Abnutzung unterliegt, wäre es steuerlich unbeachtlich.
Strenges
Aufteilungsverbot?
Hinter der behördlichen Argumentationskette steckt der vom Höchstgericht in vielen Judikaten entwickelte Grundsatz des Aufteilungsverbotes, wonach Wirtschaftsgüter, die "üblicherweise" auch privat
genutzt werden können, nicht in eine private und eine berufliche Nutzungssphäre aufgeteilt werden dürfen; sie sind jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen, was ihre steuerliche Relevanz ausschließt.
Tatsächlich ist das strenge Aufteilungsverbot in der Vergangenheit aber sowohl vom Höchstgericht selbst als auch durch die Finanzverwaltung wiederholt aufweichend interpretiert oder mit einem
Augenzwinkern umgedeutet worden. Daher überrascht es nicht, daß in zwei Erkenntnissen des Gerichtshofes aus jüngster Zeit eine neue Sicht der Dinge durchdringt. Wobei auffällt, daß beide Judikate von
den soeben publizierten Lohnsteuerrichtlinien nicht erwähnt werden.
Schon in seinem Erkenntnis vom November 1997 räumt der Gerichtshof ein, daß Kostüme, die ein Schauspieler selbst anschafft (übrigens: üblicherweise selbst anschaffen muß), um sie in einer
künstlerischen Produktion zu verwenden, steuerabsetzbar sein können, wenn sie einen rollenspezifischen Charakter haben und während der Produktionszeit jedenfalls von einer Privatnutzung
ausgeschlossen sind. Der bühnenspezifische Einsatz ist somit das für die steuerliche Geltendmachung wesentliche Kriterium.
Parodist
in Damenkleidern
In einem weiteren Erkenntnis vom September 1998 ging es um die Kostümierung eines Kabarettisten, um eine bühnenspezifische Bekleidung der besonderen Art noch dazu. Der Künstler trat nämlich in
durchaus unüblicher Weise vor sein Publikum: als Parodist in auffällig gemusterter "Schale" und · in Damenkleidern. Eine steuerlich absetzbare Garderobe?
Die Wiener Finanzlandesdirektion beharrte in 2. Instanz darauf, daß ja auch diese geschlechtsfremde Montur vom Künstler als "bürgerliche Kleidung" genutzt werden könne · eine Auffassung, der der Mann
energisch wenngleich vergeblich widersprach. Sollte er tatsächlich privat und außerhalb seines Kabarettprogramms in der Kasperl-Robe und in Damensachen unters Volk gehen, wäre er alsbald ein Fall für
die Klapsmühle, argumentierte der Künstler.
Vielleicht war es fiskalische Neugier, daß das Ministerium das Verfahren vor dem Höchstgericht nicht durch Klaglosstellung stoppte. Vielleicht wollte man ausloten, wieweit der strenge Maßstab der
"bürgerlichen Kleidung", wie ihn die Unterbehörden offenbar auch in diesen Sonderfall anlegten, tatsächlich berechtigt war. Oder war es einfach eines jener Verfahren, die mit Humor und als Farce
gesehen werden sollen?
Grenzen der
Privatnutzung
Die Kleidungsstücke dieses Kabarettisten sind typische Berufskleidung ("Berufungskleidung" heißt es in dem Judikat zur Freude Siegmund Freuds). Gerade im Hinblick auf die Damenbekleidungsstücke,
deren Verwendung durch einen Mann im Privatleben doch noch immer eher unüblich ist, und angesichts des unwidersprochenen Einsatzes dieser Kostümierung durch den Parodiekünstler stelle die ganze
Aufmachung steuerabsetzbare Arbeitskleidung dar. Auf die abstrakte Möglichkeit der privaten Nutzung komme es dabei nicht an, schließt der Gerichtshof.