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Regierung plant Novelle bei Strafrahmen für Vergewaltigungsdelikte. Wer verurteilt wird, soll keine bedingte Haftstrafe mehr erhalten können - ein Vorstoß, der auf Skepsis stößt.
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Wien. Es ist nicht so selten, dass die Bundesregierung am Wochenende mit diversen Ankündigungen die nachrichtenarme Zeit füllt. Diesen Sonntag war es das Thema Strafrecht. Künftig soll es keine bedingten Haftstrafen mehr bei Verurteilungen wegen Vergewaltigung geben. "Da kann es für die Täter kein Pardon geben", sagte Innenminister Herbert Kickl. Und Staatssekretärin Karoline Edtstadler wertete das als "richtiges Signal, dass es keine Toleranz bei derartigen Übergriffen gibt".
Noch ist aber unklar, wie dies legistisch umgesetzt werden soll. Von Regierungsseite hieß es lediglich, dass es eine Anhebung der Mindeststrafe und eine Änderung bei den Strafzumessungskriterien geben wird. Bei Vergewaltigung (§ 201 StGB) liegt der Strafrahmen derzeit bis zehn Jahren. Bei schweren Fällen, etwa bei massiver Gewaltanwendung oder wenn eine Schwangerschaft die Folge ist, beträgt das Mindestmaß fünf Jahre Haft.
In diesen Fällen wäre eine bedingte Verurteilung auch heute schon unmöglich, da eine "bedingte Strafnachsicht", sie wird in § 43 des Strafgesetzbuches geregelt, grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt.
Ein Blick auf die Verurteilungs-Statistik verrät auch, dass es bei diesem Delikt schon jetzt fast immer Gefängnisstrafen gibt. Von 2013 bis 2017 gab es insgesamt 482 Verurteilungen nach Vergewaltigungen, in 40 Fällen davon mussten die Täter wegen einer nur bedingt ausgesprochenen Strafe nicht in Haft. Es sind also sehr wenige Fälle.
Sabine Matejka, Präsidentin der Richtervereinigung, reagiert dennoch mit Skepsis: "Die Einschränkung greift stark in die richterliche Strafbemessung ein", sagt sie. Dass Richterinnen einen möglichst großen Spielraum befürworten, ist zwar naheliegend, doch auch bei Rückfragen bei Anwältinnen, die im Bereich Opferschutz arbeiten und Frauen in Fällen wie diesen vor Gericht vertreten, ist Ähnliches zu hören - und die Befürchtung, dass es unerwünschte Nebenwirkungen geben könnte.
"Zu strenge Strafen könnten dazu führen, dass dann in Grenzfällen gar nicht verurteilt wird", sagt Anwältin Barbara Steiner - eine Befürchtung, die Richterin Matejka in Abrede stellt. Gibt es Zweifel an der Schuld, führe dies zwingend zu einem Freispruch.
Schwere Beweisführung
Die Beweisführung bei Vergewaltigungsdelikten ist grundsätzlich schwierig, Verurteilungen sind daher selten. Kommt es aber zu Schuldsprüchen, seien laut Steiner bedingte Strafen eine echte Seltenheit, "aber es gibt Fälle, in denen die Tat sehr lange her ist oder sich im Grenzfall zwischen Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB) bewegt". Allgemein, so Steiner, werde in Österreich bei diesem Delikt hart bestraft.
Eine weitere Sorge von Anwältin Steiner: Gibt es bei einem Schuldspruch in jedem Fall eine Gefängnisstrafe, könnte dies ein Hemmnis sein, die Tat anzuzeigen, wenn es ein Nahverhältnis zwischen Täter und Opfer gibt. Und tatsächlich ist nur in wenigen Fällen der mutmaßliche Vergewaltiger eine völlig unbekannte Person. "Wenn es Kinder gibt und der Mann in der Partnerschaft der Zahlende ist, überlege ich mir vielleicht die Anzeige", so Steiner.
Die Dunkelziffer ist hoch, Untersuchungen gehen davon aus, dass weniger als zehn Prozent der Vergewaltigungen auch tatsächlich angezeigt werden.
Anwältin Gabriele Vana-Kowarzik hält auch wenig vom Plan der Regierung, zumal es so wenige Fälle gibt. Wichtiger sei, so die Juristin, dass bei Schadenersatz der Staat einen Vorschuss leiste, wenn der Anspruch beim Täter uneinbringlich ist. Wenn dieser im Gefängnis ist und dadurch kein Einkommen mehr hat, geht das Opfer leer aus.