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Nur Regierung kann Verfahren gegen Landeshauptmann einleiten

Von Brigitte Pechar

Politik

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Für eine Amtsenthebung eines Landeshauptmanns gibt es zwei Möglichkeiten, erklärte Verfassungsjurist Alfred Noll im Gespräch mit der "Wiener Zeitung": Abwahl durch den Landtag und Antrag auf Amtsenthebung durch die Bundesregierung.

Ein im Landtag eingebrachter Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann müsste von den Landtagsabgeordneten mit Zwei-Drittel-Mehrheit unterstützt werden.

Die zweite Möglichkeit ist eine Anklage nach Artikel 142 Bundesverfassungsgesetz. Wenn ein Landeshauptmann Verordnungen, Weisungen oder Gesetzen des Bundes nicht nachkommt, kann er wegen Verstoßes von der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof angezeigt werden. Der Verfassungsgerichtshof prüft dann und entscheidet über eine etwaige Amtsenthebung.

Dieser Weg wurde bereits einmal beschritten, und zwar gegen den Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer. Die Bundesregierung klagte ihn am 5. Dezember 1984, weil es sich über eine Weisung des Sozialministers hinweggesetzt und die Öffnung der Geschäfte am 8. Dezember erlaubt hatte. Der Verfassungsgerichtshof entschied am 28. Juni 1985, dass Haslauer rechtswidrig gehandelt habe, verhängte jedoch keine Strafe und sprach nicht einmal ein Rüge aus, weil Haslauer aus "achtenswerten Motiven" gehandelt habe.

Die Verantwortung dafür, dass Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes umgesetzt werden, liegt beim Bundespräsidenten.