Normen können nicht beliebig in die Rechtssysteme | Auch Experten sind vor Schnellschüssen nicht gefeit. | EU-weit: Haftungsmodell bei | Britisches Haftungsmodell bei | | Wien. "Wir müssen uns ein bisschen zurückhalten, was die EU-weite Rechtsharmonisierung betrifft", erklärt Thomas Bachner, seines Zeichens Assistenzprofessor an der Wiener Wirtschaftsuniversität (WU). Denn nicht jede Rechtsnorm eines fremden EU-Landes, die anfangs unter den Juristen für Begeisterungsstürme sorgt, ist für eine europaweite Implementierung geeignet. "Das Problem ist, es wird zu wenig reflektiert." In Sachen Harmonisierung werde typischerweise zuerst gefragt, ob diese der Wirtschaft dienlich sei. "Das ist alles gut und schön. Aber es wird nicht gefragt, ob diese Rechtsform überhaupt funktionieren kann."
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Ein gutes Beispiel sei hier das fast zehn Jahre lange Bemühen, die englische Wrongful Trading-Haftung in anderen Ländern zu übernehmen. In Deutschland und Österreich hätte sie damit die Konkursverschleppungshaftung abgelöst. Jenen Tatbestand, der reguliert, wann ein Konkurs anzumelden ist, und wer dafür haftet, falls er zu spät bekannt gegeben wird.
"1998 hatte eine internationale Arbeitsgruppe - bestückt vor allem mit deutsche Rechtsprofessoren - die irrige Vorstellung geboren, die englische Wrongful Trading Haftung griffe früher als die kontinentale ein und lasse der Gesellschaft nicht mehr so viel Zeit, vor sich hin zu wurschteln", erinnert sich Bachner. Denn Großbritannien verlange von den Gesellschaften die Anmeldung eines Konkurses, "wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Schieflage gerät. Damals übersetzte man das gleichbedeutend mit: keine vernünftige Aussicht die Überschuldung zu umgehen." In Österreich und Deutschland hingegen haben die GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstandsmitglieder erst dann die Pflicht, den Konkurs anzumelden, wenn die Gesellschaft schon überschuldet oder zahlungsunfähig ist.
"Richtig interessant wurde dieses britische Modell dann im Mai 2003, als die Europäische Kommission unter dem Schlagwort Corporate Governance nach besseren Richtlinien für die Unternehmensführung gesucht hat und dieses britische Modell den Mitgliedsstaaten als Harmonisierungsmöglichkeit vorgeschlagen hat."
System spielt mit hinein
2003 wurde damit der Vorschlag aus dem Jahr 1998 das erste Mal richtig untersucht und hinterfragt. "Da ist man dann drauf gekommen, dass es in England ja keine GmbH in dem Sinn gibt, sondern nur Limited Companies, die ja sowieso kein Stammkapital haben. Damit bekam die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach englischem Recht eine komplett neue Bedeutung."
Konkret handelte es sich um den Satz, Limited Companies müssten den Konkurs anmelden, bei einer "inability to pay debts." Die wörtliche Übersetzung wäre hier "bei der Unfähigkeit, Schulden zu begleichen" - die Juristen aus Deutschland setzten diesen Satz mit "zahlungsunfähig" gleich.
Doch "inability to pay debts" ist im britischen Recht gleichbedeutend mit "konkursreif", wohingegen nur die längere Version - "inability to pay debts as they fall due " tatsächlich "zahlungsunfähig" heißt.
"Juristen sind eben keine Linguisten", meint Thomas Bachner, der auch in England Recht studiert hat. "Schon allein im deutschsprachigen Recht ist jedes Wort mit einer bestimmten Bedeutung geladen, die man in Legionen von Rechts-Handbüchern auch nachlesen kann. Natürlich ist das im britischen Recht dasselbe." Welche genaue Bedeutung englische Worte in Gesetzestexten haben, das bleibt Ausländern oft verschlossen.
Harmonisierung schwer
"Auch deswegen, sollten sich die Juristen ein bisschen zurückhalten mit der Harmonisierungs-Idee. Ich glaube, wir brauchen weniger, aber dafür ausgereiftere Maßnahmen, als das bisher der Fall war."